I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 15
des Kreises Siegen geführt; auch sie sind keine ursprüngliche
Einrichtung.!)
Von einer Reihe von Beispielen des Gemeineigentums
aus Asien überzeugte man sich, daß es mit ihnen eine ähn-
liche Bewandtnis hat wie mit dem russsischen Mir. Sie sind
verhältnismäßig jungen Datums und gehen auf staatlichen
oder grundherrlichen Zwang zurück. Die Idee, auf der diese
Fälle von Gemeineigentum beruhen, ist die, daß die Gemeinde
der Regierung oder einer Grundherrschaft gegenüber solidarisch
für alle Auflagen haftet, welche von dem Dorfe erhoben werden.
Unter den zusammenfassenden Darstellungen zeigt die
Wirkung der neuen Beobachtungen zuerst wohl der Arttikelt
„Feldgemeinschaft‘O von Meitzen in der ersten Auflage des „Hand-
wörterbuches der Staatswissenschaften“: der betr. Band (der
dritte) erschien im Jahre 1892. Hier werden uns schon geläu-
terte Anschauungen vorgetragen. Meitzen konstatiert freimütig,
daß viele Beispiele mit Unrecht auf Ureigentum bezogen worden
seien.?2) Er glaubt nur noch einige wenige Fälle von Gemein-
eigentum als ursprünglich volkstümliche Einrichtung deuten
zu dürfen. Zu diesen wenigen gehören nach ihm die Verhält-
nisse der Afghanen, der Serben (mit der sogleich noch näher
zu schildernden Zadruga) und der alten Deutschen. Troß dieser
Erkenntnis hält er freilich an der Ansicht fest, daß Gemeinbesitz
der Gemarkungen bei allen Völkern das Ursprüngliche gewesen
sei. Es ist aber schon nicht mehr empirisches Material, worauf
er sich stützt, sondern, wie er selbst zugibt, eine psychologische
Wahrscheinlichkeit.
Die Forschungen der folgenden Jahre haben auch noch die
wenigen Beispiele, auf die sich Meitzen stützte, vermindert.
!) Vgl. Gothein, Agrarpolitische Wanderungen S. 41; Klutmann,
Die Haubergswirtschaft (Jena 1905): erst im 16. Jahrhundert findet
sich die heutige Bewirtschaftungsform der Haubergsgenosssenschaft.
2) Aus dem folgenden Jahre, 1893, seien die kritischen Bemer-
kungen von Pöhlmann, in seinem Aufsatz „Die Feldgemeinschaft bei
Homer“, Z. f. Soz. u. W. G., Band I, S. 1 ff., verzeichnet. Daselbst
S. 5 auch eine Notiz über die Unsicherheit, die hinsichtlich der römischen
Verhältnisse besteht.