Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

über den Begriff der Territorialwirtschaft). '
Stellung. Allein einer ,„Territorialwirtschaft“ kann doch keine
eingereiht werden. Sie sind eine Einrichtung für volks- und
weltwirtschaftliche Beziehungen. Ich führe einen charakteristischen
 Bericht des Kölner Bürgers Hermann Weinsberg?!) an:
„1597 Februar 15 haben die us- und inwendige kauflude angehalten
 umb eine neue burse; dan der kaufhandel und wetzel
[Wechsel] heuket sich eitz [jetzt] seir in Italien. Frankreich und
ancler landen.‘ Die öffentlichen Banken des 17. Jahrhunderts
haben mit einem einzelnen Territorium nichts zu tun. Im
weltwirtschaftlichen Verkehr spielen sie wohl kaum?) eine Rolle.
Sie dehnen ihr Arbeitsfeld indessen über einen sehr großen Teil
des Deutschen Reiches, wiewohl nicht gerade über das ganze,
aus. Im 18. Jahrhundert bringen allerdings die großen Staaten,
die freilich das Maß regelrechter deutscher Territorien schon weit
überschreiten, Bankinstitute hervor, die ihre Bedeutung in der
Tätigkeit für das Landesgebiet haben. Die wichtigste deutsche
Bank bleibt jedoch einstweilen noch eine nicht territoriale, die
Hamburger.
Der Großhandel ist in den neuerenJahrhunderten in Deulschland
 bedeutender als die Großindustrie?). Die Deutschen gehören
 wohl zu denjenigen Völkern, deren Geschichte noch verhältnismäßig
 viel Übereinstimmung zwischen Gewerbe- und
Handelsentwickelung aufweist. Aber eine Identität ist nicht vorhanden.
 Im Mittelalter gibt es keine Großindustrie in Deutjschalter
 der Fugger, Bd. 1, S. 82 und Bd. 2, S. 244 vervollständigt,
bez. berichtigt werden. Außer der Kölner kommen aus dem 16. Jahrhundert
 die Börsen von Hamburg, Nürnberg (,„Herrenmarkt“) und
Augsburg (,, Perlach“) in Betracht, aus dem 17. die von Lübeck und
Bremen. Vgl. den Art. Börsenwesen von Ehrenberg in der 2. Auflage
 des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.
1) Auch Weinsberg, Bd. 4. S. 268.
ps, Hie Hamburger Bank hatte jedoch für die nordischen Reiche
Wichtigkeit.
3) Angemerkt sei hier die Form des Verlegertums als eines Großhandelsbetriebs;
 s. z. B. Böhmer, Rügenwalde S. 267 f.: städtische
Brauer haben das Verlagsrecht für Dorfkrüge.

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