IX. Die älteste deutsche Steuer.
lichem Umfang mit dem früher geschilderten!) Vordringen der
Gerichtsherrschaft auf das wirtschaftliche Gebiet zu tun, welches
darin seinen besondern Ausdruck sindet, daß die Gerichtsherren
ihre gerichtsherrlichen Rechte mehrfach nach Analogie der grundherrlichen
ausbilden und erweitern. Wenn aber allmählich die
Bede einer Behandlung unterworfen wird, wie sie bei privaten
Abgaben üblich ist, so unterscheidet sie sich doch eben von Haus
aus und an sich von jenen. Wie nebenbei bemerkt sei, zeigt sich
in dem, was die Landesherrn im Zusammenhang mit ihrem
Bederecht unternahmen, auch die Wichtigkeit, die sie der Bede
beimaßen. Und jedenfalls können wir, mag die Verwandlung
der Bede in eine Reallast mit der stärkern Anspannung der Gerichtshoheit
gegeben sein oder einen andern Grund haben, feststellen,
daß die Reallast der Bede in Westdeutschland ~ ich komme
darauf zurück ~ immer öffentlich-rechtlicher Natur geblieben
und als solche erkennbar gewesen ist.
So gelangen wir immer wieder zu unserm Resultat, daß die
Bede öffentlich-rechtlichen UrsprungsistundSteuercharakterbesitt.
Kein wesentliches Hindernis für die Feststellung dieses ihres
Charakters liegt darin, daß die öffentliche Gewalt sich mehrfach
durch Veräußerung eines Teils von ihr spaltet und daß
damit eine Unsicherheit in das Recht der Bedeerhebung kommt.
Es streiten verschiedene Inhaber öffentlicher Rechte um die
Bede, und zwar geschieht es deshalb namentlich, weil die Linie
zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit nicht immer glatt
läuft. Wie in allem Streit, so wird es ferner auch hier wichtig,
wer seinen Rechtsanspruch mit der sstärkern Macht vertreten
kann. Indessen sselbst da, wo die Bedeberechtigungen ein ziemlich
buntes Bild bieten, vermögen wir doch den Ursprung der
Abgaben und in dem Bemühen, sie auf öffentliche Befugnisse
zurückzuführen, ihren dauernden Charakter zu erkennen?).
1) Vgl. oben S. 60 ff. E. Huber, Schweizerisches Privatrecht 4,
S. 706: ein ähnliches Obligatorium wie hinsichtlich der Unfreien
zeigt sich hinsichtlich des Besitzes von steuer- und gerichtspflichtigen
Grundstücken. M. ldstd. Vf. III, 1, S. 9 f, und S. 13. S. auch Hübner,
Mecklenburg S. 19.
2) In der ganz überwiegenden Zahl der oben genannten Arbeiten
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