Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

54 II. Die Haupttatsachen der . älteren deutschen Agrargeschichte.
Freie, die auf fremdem Grund und Boden saßen. Hierhin gehören
 zwei vorhin geschilderte große Klassen: die freien Pächter
und die deutschen Kolonisten, die im Osten angesetzt wurden.
Deren Besitverhältnis war günstiger als das der altdeutschen
Pächter, da diese in der Regel Zeitpächter waren, während jene
ein erbliches Besitrecht an ihrem Bauerngut hatten. Im Lauf
der Zeit verschlechterte sich allerdings, wie bemerkt, ihre Lage:
es wurde seit dem Ausgang des Mittelalters zur „Erbuntertänigkeit“
 umgebildet.
Es ist nun für das mittelalterliche Verhältnis von Freiheit
und Unfreiheit bezeichnend, daß ein Freier auch Unfreiheitsverhältnisse
 eingehen konnte. Die Vereinbarkeit der sich anscheinend
 ausschließenden Gegensätze erklärt sich aus der Begrenztheit
 der mittelalterlichen Unfreiheit, daraus, daßder mittelalterliche
 Unfreie mit einem Teil seiner Persönlichkeit sich rechtlich
 und wirtschaftlich frei bewegen konnte. So war es denn
möglich, daß ein Freier neben seinem freien Eigentum ein Grundstück
 erwarb, das einem Fronhof als abhängiges Landgut eingegliedert
 war, und zwar eines, mit dem Lasten der Hörigkeit
verknüpft waren. umgekehrt aber auch, daß ein Unfreier neben
seinem abhängigen Besitz freies Eigentum erwarb. Die Begrenztheit
 der mittelalterlichen Unfreiheit macht es ferner möglich,
 daß ebenso die verschiedenen Arten der Unfreiheit in den
Personen eine Verbindung eingehen. Der persönlich unfreie
Mann kann auf Grund eines Grundstücks, das er erwirbt, zugleich
 dinglich unfrei werden, der dinglich unfreie in Abhängigkeit
 von einem Leibherrn oder Gerichtsherrn kommen. Derselbe
 Mann kann sich in dinglicher, persönlicher, gerichtsherrlicher
Abhängigkeit zugleich befinden. .
Ein bestimmtes Verhältnis zum Grundbesitz finden wir in
dem Kreis der Unfreien nur bei den Hörigen. Der Hörige ist
unfrei, weil er ein Grundstück erhalten hat. Er ist an die Scholle
gebunden, kann nicht ohne sie, sie aber auch nicht ohne ihn veräußert
 werden. Der Herr darf ihm sein Gut nicht willkürlich
entziehen. Der Hörige vererbt ferner in der Regel das Gut,
auf dem er sitzt. Andererseits sind auch seine Erben unfrei:
            
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