Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.  0
In  das  Reichseinkommensteuergesetz  ist  die  Fassung  „Ab-  Reichs-Einsetzungen ­
  für  Abnutzung"  allerdings  erst  durch  die  Novell«  “T-TJaS  IS*
vom  24.  März  1921  gelangt.  Wohl  aber  lautet«  die  Regie-  ,
rungsvorlage  bereits:  „die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  von  Gebäuden,  von  Maschinen  und  von
beweglichem  Betriebsinventar",  und  diese  Fassung  war  in
der  Begründung  (S-  97)  ausdrücklich  als  eine  „sich  im  §  8  1
Nr.  4  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes  und  in  den
meisten  Einkommensteuergesetzen  findende  Bestimmung"  bezeichnet. ­
  Die  statt  dessen  in  das  Gesetz  vom  29.  März  1920
gelangte,  durch  die  Novelle  vom  24.  März  1921  wieder  beseitigte ­
  Fassung  „die  jährlichen,  den  Verhältnissen  entsprechenden ­
  Abschreibungen  für  Wertvermindern ­
  n  g"  rührte  von  der  Nationalversammlung  her.
Die  als  Werbungskosten  zu  behandelnden  „jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  sind  also  ein  der  Einkommensteuergesetzgebung
  und  -praxis  seit  fast  dreiviertel  Jahrhunderten
geläufiger  Begriff,  und  man  sollte  annehmen,  daß  über  die  für
seine  Auslegung  grundlegenden  Fragen  die  Meinungen  längst
geklärt  seien.
Und  doch  haben  sich  nicht  nur  die  Einkommensteuersenate
des  höchsten  Gerichtshofs,  des  Reichsfinanzhofs,  mit  der  grundsätzlichen ­
  Frage,  ob  die  Absetzung  für  Abnutzung  nach  den
Beschaffungskosten  oder  nach  dem  gemeinen  Werte  bei  Beginn ­
  des  in  Betracht  kommenden  Jahres  oder  endlich  nach  dem
Durchschnittswert  im  Laufe  des  Jahres  zu  bemessen  sei,  also
in  jenen  Beschaffungskosten  oder  in  einem  dieser  gemeinen
Werte  ihre  obere  Grenze  finde,  in  den  beiden  letzten  Jahren
wiederholt  zu  befassen  gehabt,  sondern  sogar  der  Große  Senat,
der  nur  dann  zur  Entscheidung  einer  Rechtsbeschwerde  berufen
ist,  wenn  ein  Senat  von  einer  veröffentlichten  Entscheidung  abweichen ­
  will  (§  46  910.),  hätte  zu  der  Frage  Stellung  zu
nehmen  gehabt,  wäre  nicht  die  betreffende  Rechtsbeschwerd«
der  Erledigung  nach  der  Entlastungsverordnung  vom  24.  Oktober ­
  1923  anheimgefallen.  Denn  in  der  fraglichen  Sache  hatt«
sich  der  Vorsitzende  des  Finanzgerichts,  der  einen  Vorbescheid
nach  §  251  Abs.  2  AO  erlassen  hatte,  in  diesem  auf  den
Standpunkt  gestellt,  daß  von  dem  Durchschnittswert  im  Laufe
des  Steuerjahres  auszugehen  sei.  Hiergegen  hatte  das  Finanzamt ­
  Rechtsbeschwerde  eingelegt,  indem  es  Ausgehen  vom
Beschaffungspreise  begehrte.  Diesen  letzteren  Standpunkt  hatt«
der  auch  für  diese  Rechtsbeschwerde  zuständige  III.  Senat  des
Reichsfinanzhofes  bereits  in  dem  Urteile  Bd.  11  S.  238  der
Sammlung  gebilligt.  Wenn  er  trotzdem  in  der  nunmehrigen
Sache  nicht  entschied,  sondern  den  Beteiligten  eröffnete,  daß
er  die  Sache  dem  Großen  Senat  vorgelegt  habe,  so  bewies  das,
daß  er  die  Absicht  hatte,  von  seiner  in  jenem  Urteil«  nieder-
            
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