Jem Streite beteiligt ist, ausschließlich vor den in den
88 44 und 45 genannten Stellen auszutragen. Die
ra führen den Streit nur durch Vermittlung des
eichs. ;
8 44.
Besonderes Gericht.
(1) Streitfälle zwischen der Reichsregierung und der
Gesellschaft über die Auslegung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maß.
nahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder
über sonstige ähnliche Fragen sind der Entscheidung
eines besonderen Gerichts zu unterbreiten.
(2) Das Gericht wird beim Reichsgerichte gebildet.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende und gleichzeitig ein Stellvertreter für
den Fall der Behinderung des Vorsitzenden werden vom
Reichsgerichtspräsidenten für fünf Jahre bestellt.
Beide müssen deutsche Richter von besonderer
Erfahrung sein. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Die Beisitzer werden jeweils für jeden Streitfall vom
Reichsgerichtspräsidenten bestellt, und zwar, der eine
Beisitzer auf Vorschlag der Reichsregierung, der zweite
Beisitzer auf Vorschlag der Gesellschaft. Im übrigen
gelten für das Gericht die Vorschriften der 88 19 Satz 2
und 3, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 Abs. 1, 29 Abs, 1 und
Abs. 2 Satz 1 und 8 30 des Gesetzes über den Staats-
gerichtshof (Reichsgesetzbl. 1921 S. 905) sinngemäß.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Reichs-
gerichtspräsidenten erlassen und im Reichsgesetzblatte
veröffentlicht wird.
(3) Glaubt die Reichsregierung oder die Gesellschaft,
daß bei Durchführung der Entscheidung des Gerichts
der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuld-
verschreibungen, gefährdet wird, so kann jeder der
beiden Teile binnen einer Frist von einem Monat seit
Verkündung der Entscheidung den Schiedsrichter (8 45)
anrufen,
(4) Die Reichsregierung und die Gesellschaft können
ferner den Schiedsrichter ($ 45) anrufen, wenn binnen
eines Jahres, bei Tariffragen binnen drei Monaten seit
Eingang des ersten Antrags beim Gericht dessen Ent-
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