käufen, bei Tauschverträgen oder bei Erwerb von Grundstücken
in der Zwangversteigerung von den beteiligten
als Härte empfunden wird. Zu beachten ist jedoch, daß
die freiwilligen Veräußerungen weitaus die Mehrzahl
bilden und daß sie in der Regel nur sftattfinden,
wenn dabei ansehnliche Gewinne zu erzielen sind. Bei
Zwangverkäufen werden meist die Hypothekengläubiger
von der Steuer getroffen. Diesen sind aber die bei Erwerb
der beliehenen Grundfsîtücke entstehenden Kosten
vorher bekannt gewesen, und sie haben die Höhe der Beleihung
danach einrichten können.
Die Umfssatzsteuern bilden von diesem Gesichtpunkte
aus eine Schranke gegen übermäßig hohe Beleihung und
gegen Ausschreitungen der Spekulation in Grundöftücken.
In anderen Ländern, in Frankreich und Belgien, aber
auch im Elsaß, als es uns gehörte, haben Abgaben von
gleicher und größerer Höhe seit langem bestanden. Die
meisten Sachverständigen sind zu der Ansicht gekommen,
daß ihre Wirkungen für die Befestigung des Grunödbessitzes,
das fernhalten der Spekulation und für das Wohnungwessen
wohltätig gewesen sind.
Das Kommunalabgabengesetzz vom Jahre 1893, das
wir dem Reorganissator der preußischen Finanzen zuverdanken
haben, muß hiernach als ein großer Sieg bodenreformerischer
Gedanken anerkannt werden.
W ist auch die Rede gewesen, die Finanzminister
v. Miquel zwei Jahre nach der Einführung
dieses Gesetzes am 8. Juli 1895 im preußischem Herrenhause
gehalten hat. Er hat darin gesagt, daß das rein
individuelle Prinzip, das das Individuum absolut auf
sich stelle, mehr oder weniger überwunden sei. Wenn die
Gesetzgebung schon auf dem gewerblichem Gebiete der
Willkür des einzelnen Schranken gesetzt und die Aufgabe
des Staates dahin gestellt habe, die schwachen zu schützen
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