b. des landwirtschaftlich benutten oder benutßbaren Grund-
besitzes.
Flürscheim hatte einen Vortrag über das H e i m st ä t-
teng es etz übernommen. In den Mitgliederversamm-
lungen war die Stimmung für ein Heimstättengesetz sehr
günstig gewesen. Otto v. Gierke, der Vorkämpfer des
deutschen Rechts an der Berliner Universität, hatte es
in einem Briefe an den Verfasser des Gesetzentwurfes,
den Kammerherrn K. v. Riepenhausen-Crangen, einen
frischen Sproß am uraltem Baum des deutschen Rechts
genannt. Es überraschte deshalb nicht wenig, daß Flür-
sscheim den Gesetzentwurf, der die Unterschrift des greisen
Feldmarschalls Graf v. Moltke trug, ironisch behandeln
und mit wenigen Worten abtun wollte. Da die Sache
durch seinen Vortrag nicht geklärt erschien, wurde aus
der Mitte der Versammlung beantragt, von einem Be-
schlusse Abstand zu nehmen und den Gegenstand von
der Tagesordnung abzuseßsen. Ein Vorschlag, dem sich
mehrere Redner und zuletzt unter einiger Heiterkeit auch
der Vortragende anschlossen.
(F letns wurden einige Änderungen an den Satzun-
gen vorgenommen. Es erhielt § 1 der Satzungen
folgende neue Fassung:
§ 1. Zweck des Bundes ist die öffentliche Meinung über
das verwerfliche des privaten Eigentums an Grund und Bo-
den als der eigentlichen Ursache des wirtschaftlichen Notstan-
des aufzuklären, und für die Überführung des Grundbesitzes
bezw. der Grundrente aus Einzelhänden in die Hände der
Gesamtheit oder der Gemeinde zu wirken. Als zunächst zu
verwirklichende Forderungen gelten dem Bunde:
1. die unveräußerliche und tunlichste Vermehrung des jetzigen
Staats- und Gemeinde-Grundbesitzes;
2. eine geeignete kommunale Besteuerung des vom Besitzer
nicht erzeugten Wertzuwachsses des Bodens;
3. die Beseitigung des privaten Pfandrechtes auf Grund und
Boden (siehe Anhang).
11 Freese, Bodenreform
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