Full text: Nationale Bodenreform

Dem § 8 wurde auf meinen Vorschlag ein Satz über 
den Erwerb einer lebenslänglichen Mitgliedschaft hinzu- 
gefügt, sodaß dieser lautete: 
§ 8. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag nach 
eigenem Ermessen, mindestens eine Mark. Die Mitglieder 
werden aufgefordert, das Bundesorgan zu halten. Mitglie- 
der, die einen einmaligen Beitrag von mindestens 100 Mark 
leisten, werden lebenslängliche Mitglieder des Bundes und 
sind von weiteren Beiträgen entbunden. 
Als ich zuerst in einer Mitgliederversammlung den 
Vorsschlag gemacht hatte, zur Verbesserung unserer Fi- 
nanzen den Mitgliedern den Erwerb der lebenslänglichen 
Mitgliederschaft für hundert Mark zu ermöglichen, war 
mein Vorschlag von den anwesenden mit frohem 
lachen begrüßt worden. Die Verhältnisse des Bundes 
erschienen allen so wenig gesichert, daß der Vorteil, den 
ich den Mitgliedern für den zu zahlenden Betrag gewäh- 
ren wollte, in heiterem Gegensatz dazu stand. 
Es haben sich aber doch Bundesfreunde gefunden, 
denen das Opfer, das sie bringen sollten, nicht zu groß im 
Verhältnis zu dem erschienen ist, was sie dadurch erlan- 
gen konnten. Ich will als erste, die in das goldene Buch 
des Bundes eingetragen sind, Wilhelm Emanuel Back- 
haus, Dr. Leo Arons, Fritz Borstell, Rechtsanwalt Bie- 
ber, Michael Flürsscheim, Pastor Zollmann und mich hier 
nennen. In den ersten Jahren ist ihre Zahl nur lang- 
sam gewachsen. Bis Ende 1898 waren es vierzehn. Zwan- 
zig Jahre später hatten aber mehr als viertausend Bun- 
desfreunde die lebenslängliche Mitgliedschaft erworben. 
Der Bund hat dadurch sehr erwünschte Zuwendungen er- 
halten, ohne die er zu Zeiten seine Aufgaben kaum zu 
erfüllen vermocht hätte. 
Bei der Neuwahl des Vorstandes wurden zu Vor- 
sitzenden Fabrikbesitzer Freese, Rechtsanwalt Dr. Harme- 
ning und Privatdozent Dr. Leo Arons gewählt. Zu 
162
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.