Dieser Vorwurf war unbegründet. Der Satz, der da-
mals statt des bisherigen an die Spitze unseres Blattes
gestellt wurde, war der neue s 1 unserer Bundessatzun-
gen, der in der Hauptversammlung vom 12. Oktober 1891
unter Mitwirkung Flürscheims vom Vorstande bean-
tragt und von der Hauptversammlung einstimmig ange-
nommen worden war. Es sollte mit dieser Änderung
keineswegs eine Abwendung von Flürscheims Auf-
fassung der Krisen und der Zinsfrage ausgesprochen wer-
den, die ich auch heute noch für richtig halte. Die neue
Kopfinschrift war nur gewählt worden, weil wir in unse-
ren Satzungen keine volkswirtschaftlichen Auseinander-
setzungen geben, sondern nur die Forderung erheben
wollten, den Boden der Gesamtheit zurückzugewinnen.
Cunzwischen hatte der Ausschuß zur Beratung des Vor-
LIrechts der Bauhandwerker, dem außer den beiden
Referenten und mir die Bauhandwerker August Brucks,
Hermann Jahn, B. Müller, Julius Bandke und die
Rechtsanwälte Harmening, Eschenbach, Berg und Dr.
Bieber angehörten, sechs Sitzungen abgehalten, in denen
ein Vorschlag ausgearbeitet worden war, der von mir
mit einer ausführlichen Begründung versehen, dem
Staatssekretär des Reichsjustizamts überreicht werden
sollte. Da ich über diese Vorgänge in meinem Buch:
„Das Pfandrecht der Bauhandwerker“*) ausführlich be-
richtet habe, so kann ich davon Abstand nehmen, auf diese
Sache hier ausführlicher einzugehen.
Wir haben als Urheber der großen Verluste, die die
Bauhandwerker bei HZuwangpverssteigerungen erlitten
haben, nicht die Bauunternehmer angesehen, die in den
meisten Fällen nur Strohmänner ihrer kapitalistischen
Hintermänner sind. Die wirklichen Ursachen haben für
uns in den Fehlern unserer Hypothekenordnung gelegen,
*) Leipzig 1910. 2. Auflage.
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