Dieser Vorwurf war unbegründet. Der Satz, der damals
statt des bisherigen an die Spitze unseres Blattes
gestellt wurde, war der neue s 1 unserer Bundessatzungen,
der in der Hauptversammlung vom 12. Oktober 1891
unter Mitwirkung Flürscheims vom Vorstande beantragt
und von der Hauptversammlung einstimmig angenommen
worden war. Es sollte mit dieser Änderung
keineswegs eine Abwendung von Flürscheims Auffassung
der Krisen und der Zinsfrage ausgesprochen werden,
die ich auch heute noch für richtig halte. Die neue
Kopfinschrift war nur gewählt worden, weil wir in unseren
Satzungen keine volkswirtschaftlichen Auseinandersetzungen
geben, sondern nur die Forderung erheben
wollten, den Boden der Gesamtheit zurückzugewinnen.
Cunzwischen hatte der Ausschuß zur Beratung des Vor-LIrechts
der Bauhandwerker, dem außer den beiden
Referenten und mir die Bauhandwerker August Brucks,
Hermann Jahn, B. Müller, Julius Bandke und die
Rechtsanwälte Harmening, Eschenbach, Berg und Dr.
Bieber angehörten, sechs Sitzungen abgehalten, in denen
ein Vorschlag ausgearbeitet worden war, der von mir
mit einer ausführlichen Begründung versehen, dem
Staatssekretär des Reichsjustizamts überreicht werden
sollte. Da ich über diese Vorgänge in meinem Buch:
„Das Pfandrecht der Bauhandwerker“*) ausführlich berichtet
habe, so kann ich davon Abstand nehmen, auf diese
Sache hier ausführlicher einzugehen.
Wir haben als Urheber der großen Verluste, die die
Bauhandwerker bei HZuwangpverssteigerungen erlitten
haben, nicht die Bauunternehmer angesehen, die in den
meisten Fällen nur Strohmänner ihrer kapitalistischen
Hintermänner sind. Die wirklichen Ursachen haben für
uns in den Fehlern unserer Hypothekenordnung gelegen,
*) Leipzig 1910. 2. Auflage.
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