Full text: Nationale Bodenreform

über mußte bis zur nächsten Hauptverssammlung aufge- 
schoben werden. Es wurde am 16. Februar eine Kom- 
mission, bestehend aus den Herren Berg, Brucks, Gaul, 
Roß, Schulze und Völker gewählt, die das Programm 
prüfen sollten. 
Oum Januar 1893 habe ich über das Vorrecht der Bau- 
.Ibandwerker im früherem Kirch enstaate berichtet. 
Ich habe dabei die schlechte Lage der Bauhandwerker ge- 
schildert, wie ich sie bei meinem letztem Aufenthalt in 
Rom vorgefunden hatte. Durch die Verlegung des Kö- 
niglichen Hofes von Florenz nach Rom und die Erhebung 
Roms zur Hauptstadt Italiens hätten sich die Bauverhält- 
nise dort glänzend gestalten müsssen. Es war aber das 
Gegenteil eingetreten. Ein römischer Geschäftfreund 
hatte mich darauf aufmerksam gemacht, daß die Lage der 
Baugewerbetreibenden nach der Aussage alter römischer 
Handwerker zur Zeit der päpstlichen Herrschaft besser 
9ewesen sein sollte. Es hätten damals andere Gesetze 
bestanden. Nach vielfachem nachforschen war es mir ge- 
lungen, die Schutzbestimmungen, von denen die Hand- 
werker gesprochen hatten, im Gesetzbuch des Papstes Gre- 
gor RV1., das ich bei einem Althändler erstanden hatte, 
aufzufinden. 
In diesem Gesetzbuch war den Bauhandwerkern und 
erehitekten eine vorzugweisse Befriedigung genau in der 
eise gewährt worden, wie wir sie in Deutschland an- 
strebten. Das Gesetz war mit der Einverleibung des 
Kirchenstaates in das Königreich Italien beseitigt wor- 
bes, und damit waren die Schranken gegen die Ausbeu- 
ung der Handwerker gefallen. 
Eine wilde Spekulation in Grundstücken war die Folge 
s9ewesen. Ländereien, die früher eine halbe Lira das 
Quadratmeter gekostet hatten, wurden bis auf 100 oder 
20 Lire getrieben. Dazu kam, daß der bisher durch Fi- 
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