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wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste- und zweitemal Ausscheidenden
werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt.
819. 0, W; Eh 8 18. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die
erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat [Rh Bürger—
meister] geführt und alljährlich im Juli berichtigt.
Die Liste wird nach den Wahlabteilungen und im Falle des 814 [Rhb 18)
nach den Wahlbezirken eingeteilt.
8 20. O, W; Rh 8S 19. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat IRh
Bürgermeister] zur Berichtigung der Liste.
Vom 15. bis zum 80. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu öffent⸗
licher — Rh zur oͤffentlichen] Kenntnis gebrachten Lokalen in der Stadgemeinde
offen gelegt.
6 Während der Dauer der Auslegung der Wählerliste kann jedes Mitglied der
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch erheben.
(W, Rh. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadgemeinde gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat IRh. Bürgermeister] Einwendungen erheben.)
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu
beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten
des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage'steht auch dem Gemeinde—
vorstande zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zuständig in erster
Instanz im Verwaltungsstreitverfahren ist der Bezirksausschuß Die Gemeinde—
vertretung bzw. der Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.)
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder
ausgestrichen werden, so ist ihm dies acht Tage vorher von dem Magistrate Rh
Bürgermeister] unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
8 21. O, W; Rh 8 20. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der
Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im November statt. sO. Bei
dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Haupigottesdienst ist auf die Wichtigkeit
dieser Handlung hinzuweisen.]) Die Wahlen der dritten Abteilung erfolgen zuerst,
die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschie—
dener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung
— DD
ausschuß dies beschliezt.) Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen
sechs Jahre IW, R derjenigen Wahlsperiodel in Tätigkeit. auf welche der Aus—
geschiedene gewählt war.
Alle Ergünzungs- oder Ersatzwahlen werden — unbeschadet der Vorschrift im
zweiten Absatze des 814 [Rh im zweiten Absatze des 8 18 für Rh] —von
denselben Abteilungen und Wahlbezirken (d 14, Ru 8 18) vorgenommen, von denen
der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten
nicht durch drei teilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten
Abteilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abteilung den einen
und die drifte Abteilung den andern.
[O. Die in den 88 189 bis 21 bestimmten Termine können durch statutarische
Anordnungen abgeändert werden.]
8 22. O, W; Rh g 21. Der Magistrat [Rh Bürgermeister] hat jederzeit
die nötige Bestimmung [V, Rh nötigen e zur Ergänzung der er⸗
forderlichen Anzahl von Hausbesitzern (6 16, Rhes8 15) zu treffen.
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch
das Los bestimmt.
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden IRh ausgeschiedenen] Stadt⸗
verordneten jederzeit wieder gewählt werden.
1) Die in den 88 109 bis 21 der Westfälischen und den 88 18 bis 20 der Rheinischen Städte
ordnung enthaltenen Zeitbestimmungen können durch statutarische Anordnung abgeändert werden (Gel—
v. 20. Mai 1896, GS. S. 99).
2) Für Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses.