könne nicht immer nur an die Hypothekengläubiger denken.
Schließlich meinte er, die Kommission werde die
Sache nochmals prüfen. Vielleicht werde es aber möglich
sein, etwas zu tun. Wenn aber etwas geschehen werde,
in solchem Maße, wie wir es wünschten, werde es jedenfalls
nicht der Fall sein.
(St dieser Unterhaltung, die mir gezeigt hatte, daß
wir von dieser Seite wenig zu hoffen hatten, und
seit dem Beschlusse des Herrenhaufes, durch den unsere
Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwiesen
worden war, waren wieder viele Monate verstrichen,
ohne daß von der Regierung etwas geschehen
war. Wir wandten uns deshalb am 1. Februar 1894 mit
einer neuen ausführlichen Eingabe an das Staatsministerium
und am 21. Februar 1894 an den Justizminister
v. Schell ing, worin wir sie ersuchten, dem Besschlusse
des Herrenhauses Folge zu geben. Diese Eingabe war
auf Beschluß einer Mitgliederversammlung vorher der
Bauhandwerker Deputation, die s. Zt. Dr. Bosse empfangen
hatte, vorgelegt worden.
Der Minister von Schelling war ersucht worden, zur
Übergabe dieser neuen Eingabe unserer Deputation empfangen
zu wollen. Der Minister hatte aber den Empfang
abgelehnt und hatte uns am 17. März 1894 ersucht, ihm
unsere Petition nebst schriftlicher Begründung auf dem
geschäftlich üblichem Wege zugänglich zu machen. Unsere
Eingabe und seine Antwort sind in meinem Buch „Das
Pfandrecht der Bauhandwerker“ zu finden.
Der Vorstand berief, um in der Sache vorwärts zu
kommen, zum 11. April 1894 eine Bauhandwerkerversammlung
ein, die aber wegen zu geringer Teilnahme ergebnislos
geblieben ist. Inzwischen war ein neues
Schreiben des Ministers vom 18. April 1894 bei mir eingegangen,
worin er den Wunsch aussprach, ihm über die
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