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ordnung spätestens acht Tage bevor sie in den Arbeitslokalen
angeschlagen wird, vorzulegen ist, ist in der Lage, die Beseitigung
gesetzwidriger Bestimmungen, welche sich in derselben eventuell
porfinden, zu verfügen und gibt erst nach Prüfung der Arbeits—
ardnung, wenn sie keinen Anlaß zum Einschreiten mehr hat,
ihr Visum. In den betriebsausschußpflichtigen Betrieben (nach 81
des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 sind dies die selbständig er—
verbstätigen Betriebe, in denen dauernd mindestens 30 Arbeiter be—
schüftig sind und die wenigstens ein halbes Jahr seit Aufnahme der
Erzeugung bestehen) gehört zu den Aufgaben des Betriebsausschusses
auch die Mitwirkung bei der Vereinbarung der Arbeitsordnungen, in—
soweit sie nicht durch den zwischen den Fachorganisationen verein—
barten Kollektivvertrag festgesetzt wurden (8 8, Abs. a).
(Nach der deutschen Gewerbeordnung, 88 183h und 134a, ist
eine Arbeitsordnung in jedem Betriebe zu erlassen, in dem in der
Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt sind. Von besonderer
Bedeutung sind die Bestimmungen der 88 1144 und 114b der deut—
schen Gewerbeordnung. Darnach kann der Bundesrat für bestimmte
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Aus—
führung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher
oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll—
mächtigten Betriebsbeamten einzutragen: 1. der Zeitpunkt der Über—⸗
tragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die
Stückzahl; 2. die Lohnsätze; 3. die Bedingungen für die Lieferung
von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten; 4. der Zeitpunkt der
Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 5. der
Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 6. der
Tag der Lohnzahlung. Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen
über die Vorschreibung von Lohnbüchern und Arbeitszettel nicht er—
läßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhörung beteiligter
Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde die—
selben durch Polizeiordnung verfügen. Solche Lohnbücher und Arbeits—⸗
zettel sind deshalb von Wichtigkeit, weil sie die wichtigeren Bedingun⸗—
gen des Arbeitsverhältnisses enthalten. Das Lohnbuch und der Ar—
hbeitszettel sind vom Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und
dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragun—
gen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeit-⸗
geber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unter⸗
zeichnen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der
Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen,
daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahmen
erheischt. Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor
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