thumbs: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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ordnung spätestens acht Tage bevor sie in den Arbeitslokalen 
angeschlagen wird, vorzulegen ist, ist in der Lage, die Beseitigung 
gesetzwidriger Bestimmungen, welche sich in derselben eventuell 
porfinden, zu verfügen und gibt erst nach Prüfung der Arbeits— 
ardnung, wenn sie keinen Anlaß zum Einschreiten mehr hat, 
ihr Visum. In den betriebsausschußpflichtigen Betrieben (nach 81 
des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 sind dies die selbständig er— 
verbstätigen Betriebe, in denen dauernd mindestens 30 Arbeiter be— 
schüftig sind und die wenigstens ein halbes Jahr seit Aufnahme der 
Erzeugung bestehen) gehört zu den Aufgaben des Betriebsausschusses 
auch die Mitwirkung bei der Vereinbarung der Arbeitsordnungen, in— 
soweit sie nicht durch den zwischen den Fachorganisationen verein— 
barten Kollektivvertrag festgesetzt wurden (8 8, Abs. a). 
(Nach der deutschen Gewerbeordnung, 88 183h und 134a, ist 
eine Arbeitsordnung in jedem Betriebe zu erlassen, in dem in der 
Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt sind. Von besonderer 
Bedeutung sind die Bestimmungen der 88 1144 und 114b der deut— 
schen Gewerbeordnung. Darnach kann der Bundesrat für bestimmte 
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Aus— 
führung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher 
oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll— 
mächtigten Betriebsbeamten einzutragen: 1. der Zeitpunkt der Über—⸗ 
tragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die 
Stückzahl; 2. die Lohnsätze; 3. die Bedingungen für die Lieferung 
von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten; 4. der Zeitpunkt der 
Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 5. der 
Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 6. der 
Tag der Lohnzahlung. Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen 
über die Vorschreibung von Lohnbüchern und Arbeitszettel nicht er— 
läßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhörung beteiligter 
Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde die— 
selben durch Polizeiordnung verfügen. Solche Lohnbücher und Arbeits—⸗ 
zettel sind deshalb von Wichtigkeit, weil sie die wichtigeren Bedingun⸗— 
gen des Arbeitsverhältnisses enthalten. Das Lohnbuch und der Ar— 
hbeitszettel sind vom Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und 
dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragun— 
gen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeit-⸗ 
geber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unter⸗ 
zeichnen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der 
Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, 
daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahmen 
erheischt. Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor 
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