derts sehr verminderten Grundbesitz der Stadt von 1891
an um rund 850 Hektaren zu vermehren. Es waren nach
Verlauf von fünfzehn Jahren dreiviertel der gesamten
Ulmer Gemarkung in den Besitz der Stadt und ihrer
Stiftungen gelangte.
Die Ergebnisse seines vorgehens sind für die Bewohner
überaus segensreich gewesen: Die Errichtung von
Wohnhäusern für Arbeiter und Beamte zum Eigenerwerb
in städtischer Regie. Die Unterstützung von
Baugenossenschaften durch Abtretung von Baugrund
zu billigen Preisen oder im Er b b aur e c< t. Die
Verpachtung städtischer Gelände zu gewerblichen und
wirtschaftlichen Zwecken. In allen Fällen sind die Rechte
der Gemeinde durch eintragen eines Wie d erk aufr
e ch t 8 nach § 497 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesichert
worden. Anssehnliche Teile der städtischen Gelände sind
für Familiengärten, Volksgärten, Jugenöspiel- und Eislaufplätze,
Kinder- und Schulgärten, eine Seeanlage, Familiengärten
für kleine und mittlere Leute, für Krippen,
Ledigenheimstätten, Walderholungplätze und für einen
Zoologischen Garten verwendet worden. Die Stadt Ulm
hatte außer den Gas- und Wasserwerken, die sie schon besaß,
noch das Elektrizitätwerk und die Straßenbahn erworben.
Ich habe dem Herrn Vortragenden den Dank der Versammlung
ausgesprochen und habe an das Wort eines
französischen Denkers erinnert, der gesagt hat:
„Wäre ich Fürst oder Gesetzgeber, so würde ich nicht meine
Zeit damit vergeuden, zu sagen, was man tun muß, ich würde
es tun oder schweigen!“
Nach diesen Worten habe Herr v. Wagner als Oberhaupt
der Stadt Ulm gehandelt und habe sich durch sein
erfolgreiches und bewunderungwürdiges vorgehen in seiner
Gemeinde ein bleibendes Andenken gesichert. Sein
wirken sei zugleich ein leuchtendes Vorbild für andere
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