der Bodenreformer in die rauhe Wirklichkeit übertragen
werden sollen, nicht um ein großes Bodenreformgessetz,
sondern um eine lange Reihe von Gesetzen und Verordnungen
handeln. Wir haben mit dem Erbbaurecht und
dem Wiederkaufrecht, dem Rentengut und dem Hypothekenrecht,
dem Baufluchtlinien Gesetz und den Bauordnungen,
mit dem Mietrecht und dem Pachtrecht, mit der
Berggesetzgebung und dem Wasserrecht, mit dem Pfandrecht
der Bauhandwerker, dem Heimsstättenrecht und der
inneren Kolonisation, mit der Grundsteuer und der Zuwachssteuer,
der Grunderwerb- und der Vermögensteuer
u. a. m. zu rechnen.
Die praktischen Erfolge, die der Bund deutscher Bodenreformer
seit dem aufstellen seines neuen Programms
erzielt hat, sind nicht überwältigend gewesen. Was erreicht
worden ist, darf aber nicht unterschätzt werden. Das
im s 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder belebte
Erbbaurecht ist von den Bodenreformern nach Rudolf
Sohms Wort unter der Bank hervorgezogen worden. Es
ist damit ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Trennung
von Boden und Bauwerk getan worden. Die Anwendung
des Erbbaurechts wird durch den weiteren Ausbau
der grundlegenden gesetlichen Vorschriften erleichtert
werden. Der Bericht, den Geheimrat St ü b b e n im
preußischem Zentralblatt der Bauverwaltung vom 6. November
1915 über die Erfolge mit dem Erbbaurecht in
der Gartenkolonie Solatsch bei Posen veröffentlicht hat,
die jezt den Polen gehört, hat dafür gute Aussichten eröffnet.
Das gleiche gilt von dem Wiederka ufrecht
nach ß 497 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zuerst von
der Stadt Ulm unter ihrem bodenreformerischem Bürgermeister
v. Wa g n e r mit durchschlagendem Erfolg angewendet
worden ist. Es wird als wirksamstes Mittel gegen
eine mißbräuchliche Ausnützung des Bodens in der Zukunft
immer mehr in den Vordergrund treten. Die
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