sich auch mit dem Pr o g r a m m des Bundes deutscher
Bodenreformer, das im Jahr 1898 noch unter meiner
Leitung zustande gekommen ist, nicht vereinbaren lassen.
In diesem Programm sind die Ansprüche, die in älteren
Programmen erhoben worden waren und die auf eine
Einziehung der Grundrente mit oder ohne Entschädigung
hinausliefen, aus guten Gründen auf g e g e b en worden.
In dem Programm von 1898, das in seinem Hauptsatz
noch heute gilt, ist nur verlangt worden, daß der
Grund und Boden unter ein Recht gestellt werden foll,
das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert
und jeden Mißbrauch mit ihm unmöglich macht. Ferner
daß die Wertsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen
erhält, möglichst dem Volksganzen nutzbar gemacht
werden soll. Es ist aber mit keinem Wort die Rede
davon, daß die Grundrente, die Flürscheim mit Recht die
Grundlage des Verkaufwertes des Bodens genannt hatt*),
für die Gesamtheit zurück errungen werden soll. Im Artikel
155 der Reichsverfasung von Weimar, den Damasschke
verfaßt hat, ist auch nichts von einer „S o z ialis
i erung“ der Grundrente gesagt worden. Es muß zu
unerwünschten Folgen führen, wenn in Wort und Schrift
beständig auf die Reichsverfassung und das Programm
der Bodenreformer hingewiesen wird und dann in Bü-<ern
und Vorträgen, an die Stelle der Forderungen des
Programms andere gesetzt werden, die darüber weit hinausgehen.
Wenn es die Bodenreformlehre ist, daß die
Grundrente soziales Eigentum ist und durch irgendwelche
(!) Reformarbeit möglichst für die Gesamtheit zurück
errungen werden soll, so muß es auffallen, daß davon
nichts im Programm des Bundes steht. Soll dagegen das
Programm gelten, so darf man Forderungen, wie sie an
den angegebenen Stellen erhoben worden sind, nicht als
das Wesen der Bodenreform hinstellen. Es sind gerade
T I Fler stheim Michael, Not aus Überfluß S. 82. Ebenso oben S. 112.
39"/