ür gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Versschul-
§e des’ Grundbesitzes ist die Lage noch immer
ziemlich günstig. Der Boden- und Gebäudewert ist durch-
weg sehr gesunken. Die Versschuldung des Grundbesitzes
ist in Stadt und Land auch nach der Aufwertung noch
immer viel niedriger als vor dem Weltkriege. Die Hypo-
thekenbanken beleihen städtische Miethäuser aus der Zeit
vor dem Kriege nur bis zur Höhe der zwei- oder drei-
fachen Friedenmiete, d. h., bis zu einem viertel der Frie-
denwerte, selten höher. Für diese Hypotheken werden
9 bis 11 v. H. jährlich Zinsen verlangt. Außerdem noch
Abschätzunggebühren,. eine Abschlußprovission und eine
Vermittlergebühr, die zusammen 9 bis 10 v. H. des Dar-
lehns ausmachen. In manchen Fällen haben die Geld-
bedürftigen anstelle des baren Geldes nur Pfandbriefe
erhalten, die sie für 75 oder 85 v. H. des Nominalbetra-
ges an der Börse verkaufen konnten. Von privaten Geld-
gebern werden 12 bis 15 v. H. Zinsen und daneben ein
hohes Damnum verlangt. In den Zeitungen kann man
Geldgesuche finden, in denen Grundbesitzer noch höhere
Zinsen anbieten. Es gehört große Geldnot dazu, um unter
solchen Bedingungen Darlehen aufzunehmen und es ist
begreiflich, daß die Grundbesitzer sich nur zögernd dazu
entschließen. Bei Verkäufen von Grundstücken schreitet
die Verschuldung schneller vor. Im ganzen kann man
aber annehmen, daß Eingriffe in die freie Verschuldung
jetztt noch verhältnismäßig leicht durchgeführt werden
können.
Die Rückkehr zum deutschem Recht.
enn wir die Fehler wieder gutmachen wollen, die
Ur unter Friedrich dem Großen in bester Absicht
gemacht hat, ohne sich über die Folgen der vermeintlichen
Vereinfachung des Rechts klar zu werden, so wird uns
nichts weiter übrig bleiben, als das übel da anzupacken,
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