Full text: Nationale Bodenreform

geschlagen. Damals nur als vorübergehende Maßregel, 
um die Baugläubiger vor den auf die leeren Baustellen 
eingetragenen Hypotheken zu schützen. Soll die Ver- 
schuldung dauernd eingeschränkt und die Bautiätigkeit 
nicht gehemmt werden, so ist die Trennung von Boden 
und Gebäuden die unerläßliche Vorbedingung. Bei 
Grunöstücken, die unbebaut sind (Baustellen) wird das 
Grunödbuchblatt für die Gebäude anzulegen sein, wenn 
eine Bauerlaubnis erteilt worden ist. Wo schon Gebäude 
vorhanden sind, werden die Katasterämter die Unterlagen 
für die Trennung besitzen. Die Gebäude sind schon jetzt 
überall in die Katassterpläne eingetragen und der Wert 
der Gebäude ist aus der Veranlagung zur Gebäudesteuer 
bekannt. Einsprüche gegen diese Wertangaben sind schon 
jetzt zulässig und, soweit sie begründet waren, stets be- 
rücksichtigt worden. 
Die Grenzen der Verrschuldung. 
(F? wenn man sich zu dieser Trennung von Boden und 
Bauwerk, von vergänglichem und ewigem entschließen 
will, wird man die Grenzen für die Verschuldung ziehen 
können. Bei der Trennung der Grunödbuchblätter sind 
nur die Gebäude und andere der baupolizeilichen Ge- 
nehmigung unterworfenen Anlagen vom Boden abzu- 
sondern. Alles übrige muß wie bisher Zubehör des Bo- 
dens bleiben. Der Besitzer mag bei der Veranlagung zur 
Zuwachssteuer jeden Brunnen und jeden Baum, den er 
dem Grundösstück hinzugefügt hat, angeben, um dadurch 
eine Herabsezung der Steuer zu erzielen. Für das 
Grundbuch darf es nur Boden und Gebäude geben, die 
mit Hypotheken belastet werden können. Die Grenze bis 
zu der Hypotheken oder andere dingliche Lasten auf das 
Grunödbuchblatt für den Grund und Boden eingetragen 
werden können, darf nach meiner Ansicht 
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