geschlagen. Damals nur als vorübergehende Maßregel,
um die Baugläubiger vor den auf die leeren Baustellen
eingetragenen Hypotheken zu schützen. Soll die Ver-
schuldung dauernd eingeschränkt und die Bautiätigkeit
nicht gehemmt werden, so ist die Trennung von Boden
und Gebäuden die unerläßliche Vorbedingung. Bei
Grunöstücken, die unbebaut sind (Baustellen) wird das
Grunödbuchblatt für die Gebäude anzulegen sein, wenn
eine Bauerlaubnis erteilt worden ist. Wo schon Gebäude
vorhanden sind, werden die Katasterämter die Unterlagen
für die Trennung besitzen. Die Gebäude sind schon jetzt
überall in die Katassterpläne eingetragen und der Wert
der Gebäude ist aus der Veranlagung zur Gebäudesteuer
bekannt. Einsprüche gegen diese Wertangaben sind schon
jetzt zulässig und, soweit sie begründet waren, stets be-
rücksichtigt worden.
Die Grenzen der Verrschuldung.
(F? wenn man sich zu dieser Trennung von Boden und
Bauwerk, von vergänglichem und ewigem entschließen
will, wird man die Grenzen für die Verschuldung ziehen
können. Bei der Trennung der Grunödbuchblätter sind
nur die Gebäude und andere der baupolizeilichen Ge-
nehmigung unterworfenen Anlagen vom Boden abzu-
sondern. Alles übrige muß wie bisher Zubehör des Bo-
dens bleiben. Der Besitzer mag bei der Veranlagung zur
Zuwachssteuer jeden Brunnen und jeden Baum, den er
dem Grundösstück hinzugefügt hat, angeben, um dadurch
eine Herabsezung der Steuer zu erzielen. Für das
Grundbuch darf es nur Boden und Gebäude geben, die
mit Hypotheken belastet werden können. Die Grenze bis
zu der Hypotheken oder andere dingliche Lasten auf das
Grunödbuchblatt für den Grund und Boden eingetragen
werden können, darf nach meiner Ansicht
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