Full text: Nationale Bodenreform

Jahren bin, ist vor dem Weltkriege etwa 100 000 Mark 
wert gewesen und hat im Frieden jährlich 6 600 Mark 
Miete gebracht. Der Krieg und seine Folgen haben den 
Wert des Grunödstücks sso vermindert, daß es von der 
Steuerbehörde jetzt nur mit 57 000 Mark bewertet wird. 
Davon entfallen 27 000 Mark auf den Grund und Boden 
und 30 000 Mark auf die Gebäude. Sollte die Versschul- 
dung des Grund und Bodens und der Gebäude nach 
meinem Vorschlage begrenzt werden, so würden der Ei- 
gentümer auf den Boden eine Hypothek von 16200 Mk. und 
auf die Gebäude eine von 27 000 Mk. aufnehmen können. 
Die höchste zulässige Verschuldung würde mithin 43000 Mk. 
sein. Erreichbar würde zurzeit nicht die Hälfte sein. Von 
einer Behinderung des Eigentümers kann also nicht die 
Rede sein. Sollten Umbauten oder Neubauten vorge- 
nommen werden, so können weitere Schulden bis zu 90 
v. H. der neuen Werte gemacht werden, ohne daß die Ver- 
schuldunggrenze ein Hindernis böte. 
Wenn nach fünf Jahren die Verschuldunggrenze für 
die Bodenbelastung herabgesetzt wird, muß der Eigentü- 
mer von der Bodenhypothek 5 v. H. mithin 810 Mk. tilgen. 
Das macht auf jedes Jahr 162 Mk. Daneben wird auch 
der Geldgeber, der die Gebäude beliehen hat, der Ab- 
nutzung entsprechend eine Tilgung von 2 v. H., also 540 
Mk. jährlich verlangen. Beide Beträge gehen aber dem 
Eigentümer nicht verloren. Er vermehrt damit sein Ei- 
gentum am Grundstück und spart für die Folge Zinsen. 
Dafür sollen die bisherigen Steuern auf den Grundbesitz 
(Grundsteuer und Hauszins- oder Geldentwertungsteuer), 
die bis jetzt jährlich zusammen 1400 Mk. betragen haben, 
durch eine Abgabe von 2 oder 3 v. H. vom Wert des Grund 
und Bodens ersetzt werden. Einer Mehrausgabe für die 
Schuldentilgung von 702 Mark stände eine Ersparnis an 
Steuern von 590 oder 860 Mark gegenüber. Um den Be- 
trag der Schuldentilgung würde sich außerdem das Gut- 
VO
	        
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