17. Die Heimltättenfrage.
Das Heimlstättenrecht.
OQum letztem Jahrzehnt hat die Frage der Heimstätten
:§ die Bodenreform Bewegung nahezu allein beherrscht.
Der Begriff der He im st ät t e (homestead) ist aus Nord-Amerika
zu uns gekommen. In den Vereinigten Staaten
hat man nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges auf
drängen der Kleinfarmer im Jahr 1862 ein Bundesgesetz
erlassen, durch das die Siedlung auf öffentlichen Ländereien
gefördert werden sollte. Als wesentliche Eigenschaft
der Heimstätte ist das Verbot der Zwangpvollstrekkung
und die Zustimmung der Frau zum Verkauf angesehen
worden. In Deutschland ist zwanzig Jahre später
vom Landwirtsschaftlichem Lokalverein in Gießen der Erlaß
eines Heimstätten Gesetzes beantragt worden. Fürst
Bismarck hat mit gewohntem Weitblick schon damals
die Bedeutung der Frage erkannt. Er hat das Reichsjustizamt
mit Vorarbeiten für die Gewährung eines unangreifbaren
Mindestgrundbesites beauftragt. Einen Erfolg
scheint er damit nicht gehabt zu haben. Erst die Bemühungen
des Kammerherrn v. Ri epen haus en-Crammen
haben die Angelegenheit im Jahr 1890 wieder
in Fluß gebracht. Otto v. Gierke hat den Vorschlag lebhaft
begrüßt und hat das Heimstättenrecht in einem an
ihn gerichtetem Briefe, den man im Jahrbuch der Bodenreform
1915 S. 157 findet, einen frischen Sproß am uraltem
Baum des deutschen Rechtes genannt. Auf Ottomar
Betas eintreten für den Heimstättengedanken ist schon auf
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