dürfen der Genehmigung (88 9-11). Bei Nichtbenußung
oder Mißwirtschaft kann Heimfall verlangt werden (§ 12).
Die Verschuldung ist begrenzt worden (§$§ 17 und 18). Eine
Zwangvollstre>dung wegen einer persönlichen Schuld ist unzu-
lässig (§ 20).%*)
Cum Anschluß an das Reichsgeset hat der Reichsarbeit-
. minister Schl i > e einen Ständigen Beirat für Heim-
stättenwesen einberufen und Dr. Damaschke zum Vor-
sitzenden ernannt. Dem Beirat gehören Vertreter der
Gewerkschaften aller Richtungen, des Beamtenbundes und
eine Reihe von hervorragenden Sachverständigen an. Der
Beirat hat im September 1920 einen Mustervertrag für
Heimstätten und zwei Monate später den Entwurf eines
Gesetzes zur Bodenbeschaffung veröffentlicht, mit dem wir
uns noch beschäftigen werden. Außerdem hat der Beirat
den Vorschlag wiederholt, um der Wohnungnot und der
wachsenden Arbeitlosigkeit vorzubeugen, die Darlehn-
kassen anzuweissen, zinslose Darlehnkassenscheine auszu-
geben. Bald nachher ist die Katastrophe der Geldentwer-
tung über uns hereingebrochen. Von der Tätigkeit des
Beirats, dem bald ein Reichsheimstättenamt folgen sollte,
hat man bis zum Frühjahr 1926 nichts mehr gehört.
Die Ausführungbestimmungen für das Reichsheim-
stätten Gesetz sind den Einzelstaaten überlassen worden,
die sich nicht allzu sehr damit beeilt haben. Das preußische
Ausführunggesetz ist erst am 18. Januar 1924 erlassen
worden. Es enthält nur Vorschriften über W o h n heim-
stätten, über Wirtschaftheimstätten fehlen sie ganz.
Die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes sind:
Heimstättengebiete können durch Ortssatßung abgegrenzt
werden (§8 4). Für die Beschaffung von Heimstättenland ist
eine Enteignung zulässig (§ 5). Beim feststellen von Flucht-
linien und Bebauungplänen, beim erteilen von Bauerlaub-
nissen und anfordern von Anliegerbeiträgen werden Erleich-
*) Jahrbuch der Vodenreform 1920 S. 112.
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