Full text: Nationale Bodenreform

dürfen der Genehmigung (88 9-11). Bei Nichtbenußung 
oder Mißwirtschaft kann Heimfall verlangt werden (§ 12). 
Die Verschuldung ist begrenzt worden (§$§ 17 und 18). Eine 
Zwangvollstre>dung wegen einer persönlichen Schuld ist unzu- 
lässig (§ 20).%*) 
Cum Anschluß an das Reichsgeset hat der Reichsarbeit- 
. minister Schl i > e einen Ständigen Beirat für Heim- 
stättenwesen einberufen und Dr. Damaschke zum Vor- 
sitzenden ernannt. Dem Beirat gehören Vertreter der 
Gewerkschaften aller Richtungen, des Beamtenbundes und 
eine Reihe von hervorragenden Sachverständigen an. Der 
Beirat hat im September 1920 einen Mustervertrag für 
Heimstätten und zwei Monate später den Entwurf eines 
Gesetzes zur Bodenbeschaffung veröffentlicht, mit dem wir 
uns noch beschäftigen werden. Außerdem hat der Beirat 
den Vorschlag wiederholt, um der Wohnungnot und der 
wachsenden Arbeitlosigkeit vorzubeugen, die Darlehn- 
kassen anzuweissen, zinslose Darlehnkassenscheine auszu- 
geben. Bald nachher ist die Katastrophe der Geldentwer- 
tung über uns hereingebrochen. Von der Tätigkeit des 
Beirats, dem bald ein Reichsheimstättenamt folgen sollte, 
hat man bis zum Frühjahr 1926 nichts mehr gehört. 
Die Ausführungbestimmungen für das Reichsheim- 
stätten Gesetz sind den Einzelstaaten überlassen worden, 
die sich nicht allzu sehr damit beeilt haben. Das preußische 
Ausführunggesetz ist erst am 18. Januar 1924 erlassen 
worden. Es enthält nur Vorschriften über W o h n heim- 
stätten, über Wirtschaftheimstätten fehlen sie ganz. 
Die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes sind: 
Heimstättengebiete können durch Ortssatßung abgegrenzt 
werden (§8 4). Für die Beschaffung von Heimstättenland ist 
eine Enteignung zulässig (§ 5). Beim feststellen von Flucht- 
linien und Bebauungplänen, beim erteilen von Bauerlaub- 
nissen und anfordern von Anliegerbeiträgen werden Erleich- 
*) Jahrbuch der Vodenreform 1920 S. 112. 
8.79
	        
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