Full text: Nationale Bodenreform

terungen gewährt (Fs 7-9). Die Heimstätte soll nur einem 
Erben allein zufallen (§ 18). Die Belastung durch abfinden 
von Miterben ist nur bis zu '/, des Wertes gestattet (§ 18).*) 
Professor E r m a n hat gemeint, daß man von dieser 
Behandlung des Reichsheimstätten Gesetzes nicht sagen 
könne, was lange währt, wird gut. Es sei aber immerhin 
ein Schritt vorwärts.**) Unter den preußischen Städten 
hat sich Frankfurt a. O. –~ unser norddeutsches Ulm ~ 
durch eine großzügige und erfolgreiche Unterstützung der 
Siedlungen besonders ausgezeichnet. In Sachsen sollen 
nach Angabe der Regierung seit 1921 etwa tausend Heim- 
stätten errichtet worden sein. Jn Anhalt mehr als zwei- 
tausend. Das Heimsstättenamt der deutschen Beamten- 
schaft hat mit dem errichten von Heimstätten für die ab- 
gebauten Beamten begonnen. Wir miüssen hoffen, daß 
es nun auch bald an anderen Stellen vorwärts geht und 
daß uns die Zukunft bringen wird, was Vergangenheit 
und Gegenwart nicht vermocht haben. Die Aufgabe der 
Bodenreformer muß es sein, überall im Reich die Heim- 
stättenbewegung zu unterstüzen. Diese Untersstützung 
darf sich aber nicht darauf beschränken, Vorträge zu ver- 
anstalten und Unterschriften für Eingaben zu sammeln, 
man muß selbst Hand anlegen: 
Wer die Zahl der Heimfsfstätten auf 
d euts <q em Bo d en um eine einzige ver - 
mehrt, hat mehr g etan, als wenn er 
zwanzig Reden dafür angehört oder 
g e halten hätte. 
*) Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 43. 
**) Heitschrift Bodenreform 1924 S. 34. 
38(0)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.