terungen gewährt (Fs 7-9). Die Heimstätte soll nur einem
Erben allein zufallen (§ 18). Die Belastung durch abfinden
von Miterben ist nur bis zu '/, des Wertes gestattet (§ 18).*)
Professor E r m a n hat gemeint, daß man von dieser
Behandlung des Reichsheimstätten Gesetzes nicht sagen
könne, was lange währt, wird gut. Es sei aber immerhin
ein Schritt vorwärts.**) Unter den preußischen Städten
hat sich Frankfurt a. O. –~ unser norddeutsches Ulm ~
durch eine großzügige und erfolgreiche Unterstützung der
Siedlungen besonders ausgezeichnet. In Sachsen sollen
nach Angabe der Regierung seit 1921 etwa tausend Heim-
stätten errichtet worden sein. Jn Anhalt mehr als zwei-
tausend. Das Heimsstättenamt der deutschen Beamten-
schaft hat mit dem errichten von Heimstätten für die ab-
gebauten Beamten begonnen. Wir miüssen hoffen, daß
es nun auch bald an anderen Stellen vorwärts geht und
daß uns die Zukunft bringen wird, was Vergangenheit
und Gegenwart nicht vermocht haben. Die Aufgabe der
Bodenreformer muß es sein, überall im Reich die Heim-
stättenbewegung zu unterstüzen. Diese Untersstützung
darf sich aber nicht darauf beschränken, Vorträge zu ver-
anstalten und Unterschriften für Eingaben zu sammeln,
man muß selbst Hand anlegen:
Wer die Zahl der Heimfsfstätten auf
d euts <q em Bo d en um eine einzige ver -
mehrt, hat mehr g etan, als wenn er
zwanzig Reden dafür angehört oder
g e halten hätte.
*) Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 43.
**) Heitschrift Bodenreform 1924 S. 34.
38(0)