Full text : Nationale Bodenreform

Vorlage eines Wohnheimstätten Gesetzes verlangt und
daran die Forderung eines umfassenden Wohnungbauplans
 geknüpft, der vermutlich recht viel Zeit erfordern
wird.
c): Ständige Beirat hat anfang April 1926 in der
Zeitschrift Bodenreform einen verbessserten Gesetzentwurf
 veröffentlicht, den er am 22. März 1926 angenommen
 hatte. Die wesentlichen Bestimmungen sind:
Die Städte und Landgemeinden von mehr als 5000 Einwohnern
 sind verpflichtet, insoweit Bo d env o rr a tw ir tsch
 a f t zu treiben, als die Landbesschaffung für Wohnheimstätten,
 Nutzgärten, sonstige Siedlungzwecke und öffentliche
Anlagen es erfordert. Eine Reichsbehörde überwacht und fördert
 als Rechtsheimstättenamt die Durchführung des Gesetzes
(§ 1). Reicht der Bezirk einer Gemeinde für diese Bodenwirtschaft
 nicht aus, oder besteht ein einheitliches Siedlungbedürfnis
 für mehrere Bezirke (Kanalufer) so ist der nächstweitere
 Verband verpflichtet, die Aufgaben des Gesetzes zu erfüllen
 (§8 3). Die Gemeinden dürfen Grundstücke und Rechte
an Grundstücke, die sie aufgrund dieses Gesetzes erworben
haben, an dritte nur unter solchen Bedingungen abgeben, die
einen spekulativen M i ß b r a u < dauernd ausschließen (§ 4).
Für das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden sind Nutzungpläne
 aufzustellen (§8 6). Für die Aufgaben des g 1 haben
die Gemeinden an allen Grundstücken ihres Bezirks ein dingliches
 Vor k au fr e < t, ein Ank a u f r echt und ein En teig
 nun grecht an unbebautem Boden (§ 11). Bei dem
Ankaufrecht des § 11 ist nicht der etwaige Veräußerungpreis
maßgebend, sondern der nach § 20 zu ermittelnde Preis (§ 12).
Das Ankaufrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das
Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an
seinen Ehegatten oder an nahe Verwandte veräußert hat
(§8 13). Das Ankaufrecht kann nur binnen einer Frist von
drei Wochen, oder wenn das Grundstück größer als 100 ha ist
von sechs Wochen ausgeübt werden (§ 17). Bei der Ausübung
des Ankaufrechtes und bei der Enteignung ist der Preis zu
zahlen, der sich aus der letzten Einschätzung nach dem R e i ch 3-bewertungges
 et ergibt (§8 20). Soweit ein wirtschaftliches
 Bedürfnis besteht, hat die Entschädigung nach Möglich-25
 Freese, Vodenreform

ZK
            
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