Full text: Nationale Bodenreform

Interesse der Berliner Wohnungmieter mit großer Genugtuung be- 
grüßt. Ebenso entspricht es nur den Ansichten desselben, daß die 
Bauordnung, wie nach der zunächst erfolgten Aufhebung zuverlässig 
verlautet, mit einigen den Grundbesitern gemachten – von uns 
sehr bedauerten Absschwächungen auch auf den Kreis Niederbarnim 
ausgedehnt werden soll. 
Unter diesen Umständen erscheint es unerläßlich, die Berliner 
Bauordnung dahin zu ergänzen, daß für die Außenbezirke unserer 
Stadt bis an die Grenze des Weichbildes neue baupolizeiliche Be- 
stimmungen erlassen werden. 
Diese können nach unserer Ansicht nur dahin gehen, daß von In- 
krafttreten der zu erlassenden Verordnung an in allen äußeren 
Stadtteilen, d. h. außerhalb der alten Stadtore, die Höhe der Ge- 
bäude auf drei Stockwerke festgeseßzt wird. Ebenso wird es not- 
wendig sein, die bebauungfähige Fläche für die selben Stadtteile von 
zwei Dritteln auf die Hälfte der Fläche herabzuseßen. Für alle noch 
nicht an öffentlichen Straßen liegende Grundstücke wären ferner 
Vorbehalte dahin gehend zu machen, daß für dieselben die in den 
Fg 3 und 4 der aufgehobenen Bauordnung für den Kreis Teltow 
gemachten Einschränkungen betreffs Errichtung von Landstraßen und 
Landhausdißrikten Plat greifen. Für die Anlage von Fabriken so- 
wie von zweistöckigen Arbeiterwohnhäusern wären möglichst eben- 
falls bestimmte Terrain zu reservieren. 
Durch diese Maßregel, welche zur Vermeidung der früheren Vor- 
gänge mit einer möglichst kurzen Einführungfrist zu versehen wäre, 
würden die Wohnungyverhältnisse in den jetzigen Außenbezirken un- 
serer Stadt eine wesentliche Besserung erfahren, und glauben wir, 
daß ein vorgehen in dem von uns beantragten Sinne im Interesse 
des Gemeinwohl unserer Stadt unerläßlich ist. 
Wird in der angegebenen Weise in den Außenbezirken die fernere 
Errichtung von Mietkasernen unmöglich gemacht, so werden zwar 
die in ihren bisherigen Aussichten geschädigten Spekulantenkreise 
nicht weniger Protest erheben, als sie dies gegen die sachlich durch- 
aus begründeten Bestimmungen der Bauordnung für den Kreis 
Teltow in der ihnen zugänglichen Pressse getan haben. Die an der 
Grundstückspekulation nicht beteiligte, sondern von ihr benachteiligte 
überwältigende Mehrheit der Bevölkerung wird dagegen dem Poli- 
zeipräsidium für das ergreifen solcher Maßnahmen sicher dankbar 
sein. 
Indem der unterzeichnete Verein sich deswegen erlaubt, Ihnen, 
Herr Präsident, im Namen und Auftrage zahlreicher Bewohner 
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