Full text : Nationale Bodenreform

Interesse der Berliner Wohnungmieter mit großer Genugtuung begrüßt.
 Ebenso entspricht es nur den Ansichten desselben, daß die
Bauordnung, wie nach der zunächst erfolgten Aufhebung zuverlässig
verlautet, mit einigen den Grundbesitern gemachten – von uns
sehr bedauerten Absschwächungen auch auf den Kreis Niederbarnim
ausgedehnt werden soll.
Unter diesen Umständen erscheint es unerläßlich, die Berliner
Bauordnung dahin zu ergänzen, daß für die Außenbezirke unserer
Stadt bis an die Grenze des Weichbildes neue baupolizeiliche Bestimmungen
 erlassen werden.
Diese können nach unserer Ansicht nur dahin gehen, daß von Inkrafttreten
 der zu erlassenden Verordnung an in allen äußeren
Stadtteilen, d. h. außerhalb der alten Stadtore, die Höhe der Gebäude
 auf drei Stockwerke festgeseßzt wird. Ebenso wird es notwendig
 sein, die bebauungfähige Fläche für die selben Stadtteile von
zwei Dritteln auf die Hälfte der Fläche herabzuseßen. Für alle noch
nicht an öffentlichen Straßen liegende Grundstücke wären ferner
Vorbehalte dahin gehend zu machen, daß für dieselben die in den
Fg 3 und 4 der aufgehobenen Bauordnung für den Kreis Teltow
gemachten Einschränkungen betreffs Errichtung von Landstraßen und
Landhausdißrikten Plat greifen. Für die Anlage von Fabriken sowie
 von zweistöckigen Arbeiterwohnhäusern wären möglichst ebenfalls
 bestimmte Terrain zu reservieren.
Durch diese Maßregel, welche zur Vermeidung der früheren Vorgänge
 mit einer möglichst kurzen Einführungfrist zu versehen wäre,
würden die Wohnungyverhältnisse in den jetzigen Außenbezirken unserer
 Stadt eine wesentliche Besserung erfahren, und glauben wir,
daß ein vorgehen in dem von uns beantragten Sinne im Interesse
des Gemeinwohl unserer Stadt unerläßlich ist.
Wird in der angegebenen Weise in den Außenbezirken die fernere
Errichtung von Mietkasernen unmöglich gemacht, so werden zwar
die in ihren bisherigen Aussichten geschädigten Spekulantenkreise
nicht weniger Protest erheben, als sie dies gegen die sachlich durchaus
 begründeten Bestimmungen der Bauordnung für den Kreis
Teltow in der ihnen zugänglichen Pressse getan haben. Die an der
Grundstückspekulation nicht beteiligte, sondern von ihr benachteiligte
überwältigende Mehrheit der Bevölkerung wird dagegen dem Polizeipräsidium
 für das ergreifen solcher Maßnahmen sicher dankbar
sein.
Indem der unterzeichnete Verein sich deswegen erlaubt, Ihnen,
Herr Präsident, im Namen und Auftrage zahlreicher Bewohner

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