Full text : Nationale Bodenreform

„Mit anderen Worten, nicht am Kön n e n, sondern am
W oll en fehlt es." (§ 861.)
Wagner forderte, daß eine tiefergreifende Reform des
privaten städtischen Grund- und Hauseigentumrechts
stattfinde. Diese Reform müsse sich darauf beziehen, daß
inbezug auf das Mietverhältnis nicht die Willkür der
Parteien in dem weitem Umfange wie bisher entscheide.
Er verlangte, wie schon in seinem vorhin erwähntem
Vortrage, daß dem Eigentümer ökonomisch von ihm nicht
verdiente Konjunkturgewinne möglichst zugunsten der
Gemeinschaft (Staat u n d Gemeinde) entzogen werden.
Die Spekulation solle erschwert, das Enteignungrecht
städtischen Baustellen gegenüber in weitem Umfange ausgedehnt,
 der IJmmobiliarbessitz des Staats und der Gemeinde
 erhalten und in geeigneten Fällen erweitert werden
 (8 362).
N großer Tragweite ist in theoretischer Hinsicht
Adolph Wagners Stellung zu der Frage, ob der Begriff
 der wirtschaftlichen Güter auf die Sachgüter zu beschränken
 oder auch auf Dienste und Verhältnisse zu Personen
 und Sachen mit auszudehnen sei. Die ersste Ansicht
 hatten am meisten die Engländer, von den Deutschen
besonders A. Rau vertreten. Nur wenn die Dienste auch
zu den wirtschaftlichen Gütern gerechnet werden, seien
die Klassen, die berufmäßig persönliche Dienste ausüben
und die Angehörigen der liberalen Berufe in wirtschaftlichem
 Sinne „produktiv“ (§ 16). Die Grundstücke rechnet
Wagner, soweit sie durch menschliche Arbeit wirtschaftliche
 Güter geworden sind, zum Kapital, während sie vom
Standpunkt der Menschheit aus nicht zum Vermögen und
demnach auch nicht zum Kapital zu zählen seien (§ 28).
Er ist mit Rodbertus beim Grundbesitz für die Rentenverschuldung
 anstelle der Kapitalverschuldung (§ 246

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