thumbs : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Die Hoheitsverwaltung im allgemeinen
Die Aufgabengebiete sind in den einzelnen Ländern im großen und ganzen gleichmäßig
 unter die einander entsprechenden Ministerien verteilt; besonders sind die alten
überlieferten Hoheitsaufgaben, nämlich die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten,
 die allgemeine innere Verwaltung und Polizei, die Justizverwaltung, die
Finanzverwaltung, die Verwaltungen der Kolonien im allgemeinen (mit Ausnahme von
England) und die Wehrmachtsverwaltung streng voneinander abgegrenzt und fast überall
einem einzigen Ministerium zugewiesen. Anders ist es bei jenen meist jüngeren Zweigen
öffentlicher Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge, des Bildungswesens,
auch des Verkehrswesens usw., die unter der Bezeichnung Leistungsverwaltung
zusammengefaßt werden sollen.
Wehrmachtsverwaltung und Kolonialverwaltung sind Aufgabengebiete des Staates,
die unter den übrigen Hoheitsaufgaben insofern eine besondere finanzpolitisch bedeutsame
Stellung einnehmen, als sie mit eigentlichen Verwaltungsdiensten gegenüber den An-Zehörigen
 des Staates selbst nichts zu tun haben. Deshalb sind für ihren Aufbau und
ihre Größe andere Faktoren maßgebend, was zu einer großen internationalen Verschie-Jenheit
 und Unvergleichbarkeit des gesamten staatlichen Finanzbedarfs führt 1).
Aber auch der Umfang der staatlichen Tätigkeit auf dem Gebiete der anderen,
eigentlichen staatlichen Hoheitsverwaltung ist keineswegs gleich, sondern in vielen
Fällen von dem verschiedenen Verhältnis zwischen Staat und nachgeordneten Verbänden
und jenem zwischen Individuum und Staat in bezug auf die rechtlich oder traditionell
bedingte Größe der persönlichen Freiheitssphäre abhängig.

Auswärtige Angelegenheiten
Jedes Land besitzt ein Ministerium, das die auswärtigen Anzelegenheiten
 regelt und im Ausland über eine verschieden große Zahl von
Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten verfügt. Die Aufgaben des Ministeriums
Sind verschieden weit gespannt; die Handelsverträge werden in Frankreich vorwiegend
vom Handelsministerium, in Italien vom Korporationsministerium immer unter Mit-Wirkung
 des Auswärtigen Amtes bearbeitet. In Großbritannien besteht außerdem eine
jem Außenministerium und dem Handelsministerium gemeinsame »Abteilung für den
überseeischen Handel« unter einem politischen Unterstaatssekretär, der in beiden
Ministerien fungiert. Ihr sind die Handelsattach6s bei den diplomatischen Vertretungen
Sowie die Handelskommissare in den Dominien ‘unterstellt. Die Abteilung ist zugleich
Studienabteilung für die Wirtschaftsbeobachtung der fremden Länder und die Exportörderung,
 Aufgaben, die mit geringerer Intensität auch von den andern Staaten versehen
werden. In Belgien ist allein das Auswärtige Amt zuständig. In Frankreich und
Großbritannien ist das Außenministerium und nicht das Kolonialministerium für die
Angelegenheiten einzelner abhängiger Reichsteile die Aufsichtsbehörde. In Großbritannien
 versiceht es die Aufsicht über Ägypten und die Straits Settlements, in
Frankreich über die Protektoratsländer Tunis und Marokko.

Allgemeine innere Verwaltung und Polizei
Die Polizeiverwaltung und die allgemeine innere Verwal-“ung,
 das ist die Verwaltung, welche vor allen Dingen die Kommunalaufsicht und
lie Erledigung kommunaler und individueller Wünsche zu erfüllen hat, sind in Frank-"ich
 und den anderen Kontinentalstaaten unter dem Innenministerium verschmolzen.
Die Polizei ist dabei als Sicherheits- und Ordnungspolizei immer diesem Ministerium
ünterstellt. In Sachen der Verwaltungspolizei (Bau-, Gesundheits-, Wohnungspolizei)
Wirkt fast immer das entsprechende Fachministerium mit. In Belgien und Frankreich
Intersteht aber die ebenfalls Polizeiaufgaben versehende Gendarmerie dem Kriegs-Ministerium.
 Die Miliz in Belgien ist wiederum dem Innenministerium untergeordnet,

= 1) In C2: Der öffentliche Finanzbedarf nach Ausgabezwecken werden diese Ausgabeposten zusammen mit den
Sgaben auf Grund des Krieges und dem Schuldendienst im Verlauf der Untersuchung ausgeschieden. S. 650.
            
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