Full text: Leistung und Wert

— 1383.— 
kaufmännische Buchhaltung als das rechnerische Abbild des kauf- 
männischen Wesens ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten haben muß und 
daß diese auch für die Feststellungen Geltung haben müssen, die 
man als Bilanz zu bezeichnen sich gewöhnt hat. Der Standpunkt 
wahrt der Buchhaltung was der Buchhaltung ist, ohne daß er dem 
Gläubiger vorzuenthalten braucht, was des Gläubigers ist. 
Die regelmäßigen Bilanzen. 
Da die folgende Darstellung das Bilanzwesen im Zusammen- 
hang behandeln will, so ist es nicht zu vermeiden, daß zu ihrer Ab- 
rundung manches schon Gesagte nochmals gesagt wird. 
Der Kaufmann macht Handelsgeschäfte, um dabei zu verdie- 
nen. Die Geschäfte erlauben ihm zwar auf Grund des Absatzes und 
der Vorkalkulation ein Urteil über seinen annähernden Verdienst, 
zur genauen Feststellung desselben aber bedarf er des „Abschlusses“. 
Dieser soll sagen, was die Verwertungsgeschäfte des abgelaufenen 
Geschäftsjahres als Reinertrag für ihn einschlossen. Das ist, was der 
Kaufmann in erster Linie wissen will, woran er das Hauptinteresse 
hat. Unter Ertrag im engeren Sinne verstanden wir das Ergebnis 
der gegensätzlich auf einander bezüglichen Handelsgeschäfte; durch 
Hinzutreten anderer Einnahmequellen, durch Abgang von Borg- 
zinsen, durch Ausfälle ergibt sich das Erträgnis im allgemeinen 
Sinne. Zu dessen Errechnung hat der Kaufmann seine Buchhaltung, 
zerfallend in zwei Teile, die Leistungsbuchhaltung, die den Ertrag als 
Gesamtwert der Unternehmerleistung nachweisen, und die Gegen- 
stands-, die Wertbuchhaltung, die die Kapitalwerte und in ihnen den 
Bestand des Kapitals, zugleich durch Vergleich mit dem Anfangs- 
kapital seine Vermehrung, zeigen soll. Es wäre schön, wenn ijeder 
Teil die ihm zugewiesene Aufgabe unabhängig vom anderen erfüllte, 
die Bilanzrechnung den Ertrag, die Gegenstandsbuchhaltung das 
vermehrte Kapital zeigte. Es bedarf nun die erstere zur Aussonde- 
rung der Bestände an Handelswerten der Kenntnis des Wertes der- 
selben; sie kann ihn aber selbst nicht nachweisen, weil die Konten 
der Handelswerte nicht „rein“ geführt werden, das Verwertungs- 
geschäft nicht zerlegt wird. Geschähe dies, so wiese das Konto der 
Sache den Anschaffungspreis der Bestände auf; die Konten der 
Arbeit zeigten nicht mehr leere Habenseiten und ergäben in ihren 
Salden den Bestand an Arbeit, d. h. das für Arbeit in der kommenden 
Zeit hereinzubringende Geld. Der Gesamtertrag zerlegte sich in 
lauter Einzelreinerträge, womit die Ertragsermittelung überhaupt 
eine andere Form annehmen würde. So zu verfahren, ist nun aus 
Schon angegebenen Gründen unmöglich. Somit wäre der Bilanz- 
rechnung der selbständige Nachweis des Ertrags nur möglich, wenn 
am Abschlußtage gar keine Handelswerte vorhanden wären, keine 
Sachen, sodaß auch anhangende Arbeit nicht in Betracht käme, und 
keine Arbeitsmittel. Dann fiele im Soll des Bilanzköntos der Posten 
„Unterstellte Umwandlung der Handelsware in Zahlungsware“ weg; 
das Bilanzkonto könnte seinen Inhalt, da die Kosten der Zahlungs-
	        
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