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kaufmännische Buchhaltung als das rechnerische Abbild des kauf-
männischen Wesens ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten haben muß und
daß diese auch für die Feststellungen Geltung haben müssen, die
man als Bilanz zu bezeichnen sich gewöhnt hat. Der Standpunkt
wahrt der Buchhaltung was der Buchhaltung ist, ohne daß er dem
Gläubiger vorzuenthalten braucht, was des Gläubigers ist.
Die regelmäßigen Bilanzen.
Da die folgende Darstellung das Bilanzwesen im Zusammen-
hang behandeln will, so ist es nicht zu vermeiden, daß zu ihrer Ab-
rundung manches schon Gesagte nochmals gesagt wird.
Der Kaufmann macht Handelsgeschäfte, um dabei zu verdie-
nen. Die Geschäfte erlauben ihm zwar auf Grund des Absatzes und
der Vorkalkulation ein Urteil über seinen annähernden Verdienst,
zur genauen Feststellung desselben aber bedarf er des „Abschlusses“.
Dieser soll sagen, was die Verwertungsgeschäfte des abgelaufenen
Geschäftsjahres als Reinertrag für ihn einschlossen. Das ist, was der
Kaufmann in erster Linie wissen will, woran er das Hauptinteresse
hat. Unter Ertrag im engeren Sinne verstanden wir das Ergebnis
der gegensätzlich auf einander bezüglichen Handelsgeschäfte; durch
Hinzutreten anderer Einnahmequellen, durch Abgang von Borg-
zinsen, durch Ausfälle ergibt sich das Erträgnis im allgemeinen
Sinne. Zu dessen Errechnung hat der Kaufmann seine Buchhaltung,
zerfallend in zwei Teile, die Leistungsbuchhaltung, die den Ertrag als
Gesamtwert der Unternehmerleistung nachweisen, und die Gegen-
stands-, die Wertbuchhaltung, die die Kapitalwerte und in ihnen den
Bestand des Kapitals, zugleich durch Vergleich mit dem Anfangs-
kapital seine Vermehrung, zeigen soll. Es wäre schön, wenn ijeder
Teil die ihm zugewiesene Aufgabe unabhängig vom anderen erfüllte,
die Bilanzrechnung den Ertrag, die Gegenstandsbuchhaltung das
vermehrte Kapital zeigte. Es bedarf nun die erstere zur Aussonde-
rung der Bestände an Handelswerten der Kenntnis des Wertes der-
selben; sie kann ihn aber selbst nicht nachweisen, weil die Konten
der Handelswerte nicht „rein“ geführt werden, das Verwertungs-
geschäft nicht zerlegt wird. Geschähe dies, so wiese das Konto der
Sache den Anschaffungspreis der Bestände auf; die Konten der
Arbeit zeigten nicht mehr leere Habenseiten und ergäben in ihren
Salden den Bestand an Arbeit, d. h. das für Arbeit in der kommenden
Zeit hereinzubringende Geld. Der Gesamtertrag zerlegte sich in
lauter Einzelreinerträge, womit die Ertragsermittelung überhaupt
eine andere Form annehmen würde. So zu verfahren, ist nun aus
Schon angegebenen Gründen unmöglich. Somit wäre der Bilanz-
rechnung der selbständige Nachweis des Ertrags nur möglich, wenn
am Abschlußtage gar keine Handelswerte vorhanden wären, keine
Sachen, sodaß auch anhangende Arbeit nicht in Betracht käme, und
keine Arbeitsmittel. Dann fiele im Soll des Bilanzköntos der Posten
„Unterstellte Umwandlung der Handelsware in Zahlungsware“ weg;
das Bilanzkonto könnte seinen Inhalt, da die Kosten der Zahlungs-