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liche Wertverminderungen handeln. Es ist z. B. eine Sache zu teuer
eingekauft worden; hat sie 10 000 Mark gekostet, so war sie in dieser
Höhe Bestandteil des Kapitals geworden und müßte, zu 12 000 Mark
verkauft, einen Reinertrag von 2000 Mark bringen. Aber andere
Kaufleute verkaufen die gleiche Sache für 9000 Mark. Will der Unter-
nehmer nicht darauf sitzen bleiben, so muß er sie heruntersetzen
und zwar nicht um 1000 Mark, sondern auf den Betrag, der bei einem
Verkauf von 9000 Mark Reinertrag ließe, also etwa auf 8000 Mark.
Hinsichtlich dieser Sache vermindert sich das Kapital somit um
2000 Mark, die, soll es auf seiner Höhe bleiben, vom Ertrag zuge-
schlagen werden, unerhoben bleiben müssen. Ebenso liegt der Fall,
wenn ein Unternehmen Rohstoffe in großer Menge beschaffte, die
sich als untauglich erwiesen oder wegen Einstellung der Erzeugung,
der sie dienen sollten, nicht gebraucht werden, und die nun unter
Einkaufspreis abgegeben werden müssen. Oder eine Maschinen-
fabrik hat auf Grund eines Patentes gewisse Apparate hergestellt,
die anfänglich Absatz fanden. In übergroßer Hoffnungsseligkeit hat
sie große Mengen auf Vorrat angefertigt; aber der Absatz stockt, die
Erfindung wurde durch eine bessere überholt. Hier heißt es Farbe
bekennen, den Werbungswert herabsetzen auf eine Höhe, die Aus-
sicht gewährt, die Sachen mit Reinertrag absetzen zu können. Man
könnte daran Anstoß nehmen, daß an dem gewissenhaft geschätzten
Verkaufspreise noch Ertrag abgesetzt werden soll. Es kann sich aber
unter Umständen um erhebliche Kapitalteile handeln und das Kapital
würde hinsichtlich dieser „ertragstot‘“ sein. Das Kapital soll aber
leben, arbeiten, Ertrag bringen, kein Block sein. Indem man also
die Sachen, deren Werbungswert eine Ertrag bringende Veräuße-
rung nicht erwarten läßt, auf einen neuen, dies ermöglichenden Wer-
bungswert herabgesetzt, werden sie den anderen normalen Handels-
werten gleichgestellt, bringen nun auch Ertrag, und es kommt auch
hinsichtlich dieser der Gesichtspunkt zur Geltung, daß der Unter-
nehmerverdienst am Verwertungsgeschäft haftet. Es könnte einge-
wandt werden, daß das aus dem Verkauf der fraglichen Sache ein-
gehende Geld ja die Aufgabe des Kapitals übernimmt, Ertrag zu
bringen. Der Einwand wäre nicht unbegründet, wenn sofort nach
Anfang des Jahres das Geld an die Stelle der Sache träte. Dies
pflegt aber gerade bei solchen Sachen, die eine Wertherabsetzung
erforderlich machen, nicht der Fall zu sein.
Arbeitsmittel. Die Wertabgabe der Arbeitsmittel ist ein
normaler Vorgang, eine Sache der Ertragsbildung. Eine weiter-
gehende Wertherabsetzung muß darin begründet sein, daß dem Ar-
beitsmittel sein Restwert für das Unternehmen nicht mehr zukommt.
Die laufende Wertabgabe wirkte bereits, indem sie den Ertrag be-
lastete, Kapital zurückhaltend. Kostete ein Arbeitsmittel 20 000
Mark, die man auf 20 Jahre verteilen wollte, so daß nach zehn Jahren
sein Werbungswert noch 10000 Mark beträgt, so wurden 10000
Mark in Arbeit, damit in Geld und dieses wieder in andere Kapital-
teile umgesetzt. Soll nun nach zehn Jahren die Maschine durch eine