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Jäßt man sie in der Kapitalnachweisung als Abzüge auftreten, sie am
Schluß zusammenfassend. Werden in der Bilanzrechnung besondere
Abschreibungsgegenkonten geführt, so bilden die Abschreibungen
auch in der Kapitalnachweisung besondere Posten; die Abschreibungen
an Aktiven erscheinen daher unter den Passiven. Ein Aktivum,
angelegtes Geld, bildet auch, wie mehrfach besprochen, die kaufmännische
Arbeit, soweit sie anhangender Wert von Aktiven ist.
Die auf diese Weise als Kapitalteil einzustellende kaufmännische Arbeit
bemißt sich nach dem Verhältnis der unverkauften Sachen zu
den verkauften. Nun nehmen die ersteren auch noch an der kaufmännischen
Arbeit des kommenden Jahres teil, und man könnte einwenden,
daß die Bilanz nur den auf das Abschlußiahr entfallenden
Teil der Arbeit einstellen dürfe, weil sonst der Warenbestand und
damit die Unternehmerleistung zu hoch ausgewiesen würde. Das ist
an sich richtig. Aber bei einem Handelsgewerbe mit im Allzemeinen
gleichbleibenden Warenanschaffungen wird das zu Viel des neuen
Vortrages durch das zu Wenig des alten ungefähr aufgewogen, und
es würde daher genügen, wenn man beim Beginn des Handelsgewerbes
und sodann, wenn während des Betriebes ein starkes Anwachsen
des Einkaufs zu verzeichnen war, einen Teil der auf den
Bestand entfallenden Arbeit auf dem Wege der Abschreibung am
Reingewinn kürzen würde. Die Abschreibung läßt sich allerdings
nur im Allgemeinen schätzen, weil ein genaues Eindringen in die
Beteiligung der Sachbestände an der kaufmännischen Arbeit des Einkaufsjahres
zu schwierig ist.
Die Aufzeichnung der Aktiva in der Kapitalnächweisung läuft
aus in der Addition der unter einzelnen Titeln zusammengefaßten
Leistungsmittel, der nun die Passiva gegenübergestellt werden.
Die Passiva sind aufzufassen als Bindung der Leistungsmittel
des Unternehmens zu Gunsten der Leistungsberechtigten. Ist
daher der Begriff der Aktiva ein sachlicher — auch die Außenstände
müssen wir uns als in bare Zahlungsmittel verwandelt denken —, so
ist der Begriff der Passiva ein persönlicher. Mögen sie Namen haben,
wie immer, ihre Träger sind Personen: Buchgläubiger, Wechselgläubiger,
Darlehensgläubiger, und schließlich kann im Bilanzsinne
auch der Unternehmer als Gläubiger angesehen werden, was die
übliche Bilanzdarstellung durch die Einsetzung des Kapitals auf die
Passivseite äußerlich zum Ausdruck bringt. Erscheinen unter den
Passiven sachlich benannte Posten, so entnehmen sie ihre Bezeichnung
einem Verwendungszweck, sind in der Tat Teile des Kapitals.
Dahin gehören die vielfach in den Bilanzen der Aktiengesllschaften
erscheinenden „Fonds“, Pensionsfond, Unterstützungsfond u. dgl.
Nur wenn hinter dem Fond eine Rechtsperson steht, die aus ihm Ansprüche
gegen das Unternehmen geltend machen kann, ist sie Gläubiger.
Stehen dem Anspruch bestimmte Aktive gegenüber, z. B.
„Effekten des Pensionsfonds“, so gehört beides eigentlich nicht in die
Bilanz des Unternehmens, mag es auch den Fond verwalten. Das
echte Passivum bezieht sich nicht auf ein einzelnes Aktivum, son-