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erstrecken. Sie muß also eine Dauer besitzen, daher entweder ein
Nutzungsrecht oder Arbeit sein. Das Unternehmen kann Geber, es
kann Nehmer der Zweckleistung sein. Die Entgeltleistung kann im
Voraus erfolgt sein; sie kann erst nach Vollendung der Zweckleistung
stattfinden. Daraus ergeben sich vier Fälle: 1) Das Unternehmen
ist Nehmer der Zweckleistung und hat sie im Voraus bezahlt. Ver-
sicherungsprämien, Miete, wenn Vorauszahlung vereinbart ist und
der Bilanztag in die laufende Zeit fällt. Der in die Zeit nach dem-
selben fallende Teil ist Aktivum. Oder folgendes Beispiel: Die Firma
mietete Geschäftsräume, die ihren Bedürfnissen gemäß umgebaut
wurden. Zu den Kosten des Umbaues steuerte sie 10000 Mark bei,
die sie bei Vertragsabschluß oder Einzug zahlte. Nach dem ersten
Mietiahre hat sie davon erst 1000 Mark verwohnt, wenn der Mietver-
trag zehn Jahre läuft; das Mehr wird als Aktivum eingesetzt. 2) Das
Unternehmen ist Geber der Zweckleistung und sie wird ihm erst im
nächsten Jahre bezahlt. Dahin gehören Betriebsarbeit, Bauarbeit
usw. Die bis zum Abschlußtage aufgewandten Werbungswerte sind
Aktivum. 3) Das Unternehmen ist Nehmer der Zweckleistung, be-
zahlt sie nach Fälligkeit. Löhne, deren Zahltag ins neue Jahr fällt,
Miete, die nachträglich bezahlt wird. Der in das Abschlußiahr fal-
lende Anteil ist Passivum. 4) Das Unternehmen ist Geber der Zweck-
leistung; sie ist ihm im Voraus bezahlt worden. Theaterabonne-
ments, Prämien auf Seiten der Versicherungsgesellschaft, Fahrgelder
der Schiffahrtsgesellschaften, soweit die Schiffe am Bilanztage sich
noch auf der Reise befinden, für den noch nicht abgefahrenen Teil.
Der über den Abschlußtag hinausgehende Teil der Zweckleistung
ist Passivum.. Man bedient sich in allen diesen Fällen nicht des
Weges, die Fremdperson zu belasten bzw. zu erkennen, z. B. den
Vermieter zu erkennen für die verwohnte Miete, den Besteller der
Bauarbeit zu belasten für die angefangene Bauarbeit. Es handelt sich
um einheitliche Rechtsgeschäfte, die sich nicht zerlegen lassen. Man
stellt den in das Abschlußijahr fallenden Wertteil der Zweckleistung
fest und als Aktivum bzw. Passivum in die Kapitalnachweisung ein,
belastet das Bilanzkonto mit dem Aktivum zugunsten des für die
Zweckleistung in Frage kommenden Eigenkontos, z. B. Bilanz an
Aufwand für vorausbezahlte Steuer, Miete, Versicherung; Bilanz an
Baukonto für zum noch nicht beendeten Bau X geleistete Arbeit;
erkennt das Bilanzkonto zu Lasten des in Betracht kommenden
Eigenkontos: Aufwand an Bilanz für verwohnte, noch nicht fällige
Miete, Lohnkonto an Bilanz für auf das Abschlußijahr entfallende noch
zu zahlende Löhne usw.. Die Verteilungsposten beeinflussen die
Bilanz mit dem ihr zukommenden Anteil der Zweckleistung, anderer-
seits bewirken sie (Fall 2 und 3), daß, wenn im nächsten Jahre die
Zweckleistung gebucht wird, diesem Jahre nur der Unterschied
gegenüber dem auf der anderen Seite stehenden Vortrag zur Last
fällt, bzw. zugute kommt.
Am häufigsten gibt zu solchen Verteilungs- oder Übergangs-
posten Anlaß die Zweckleistung mit dem Gegenstand Geldnutzung.
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