Full text: Leistung und Wert

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erstrecken. Sie muß also eine Dauer besitzen, daher entweder ein 
Nutzungsrecht oder Arbeit sein. Das Unternehmen kann Geber, es 
kann Nehmer der Zweckleistung sein. Die Entgeltleistung kann im 
Voraus erfolgt sein; sie kann erst nach Vollendung der Zweckleistung 
stattfinden. Daraus ergeben sich vier Fälle: 1) Das Unternehmen 
ist Nehmer der Zweckleistung und hat sie im Voraus bezahlt. Ver- 
sicherungsprämien, Miete, wenn Vorauszahlung vereinbart ist und 
der Bilanztag in die laufende Zeit fällt. Der in die Zeit nach dem- 
selben fallende Teil ist Aktivum. Oder folgendes Beispiel: Die Firma 
mietete Geschäftsräume, die ihren Bedürfnissen gemäß umgebaut 
wurden. Zu den Kosten des Umbaues steuerte sie 10000 Mark bei, 
die sie bei Vertragsabschluß oder Einzug zahlte. Nach dem ersten 
Mietiahre hat sie davon erst 1000 Mark verwohnt, wenn der Mietver- 
trag zehn Jahre läuft; das Mehr wird als Aktivum eingesetzt. 2) Das 
Unternehmen ist Geber der Zweckleistung und sie wird ihm erst im 
nächsten Jahre bezahlt. Dahin gehören Betriebsarbeit, Bauarbeit 
usw. Die bis zum Abschlußtage aufgewandten Werbungswerte sind 
Aktivum. 3) Das Unternehmen ist Nehmer der Zweckleistung, be- 
zahlt sie nach Fälligkeit. Löhne, deren Zahltag ins neue Jahr fällt, 
Miete, die nachträglich bezahlt wird. Der in das Abschlußiahr fal- 
lende Anteil ist Passivum. 4) Das Unternehmen ist Geber der Zweck- 
leistung; sie ist ihm im Voraus bezahlt worden. Theaterabonne- 
ments, Prämien auf Seiten der Versicherungsgesellschaft, Fahrgelder 
der Schiffahrtsgesellschaften, soweit die Schiffe am Bilanztage sich 
noch auf der Reise befinden, für den noch nicht abgefahrenen Teil. 
Der über den Abschlußtag hinausgehende Teil der Zweckleistung 
ist Passivum.. Man bedient sich in allen diesen Fällen nicht des 
Weges, die Fremdperson zu belasten bzw. zu erkennen, z. B. den 
Vermieter zu erkennen für die verwohnte Miete, den Besteller der 
Bauarbeit zu belasten für die angefangene Bauarbeit. Es handelt sich 
um einheitliche Rechtsgeschäfte, die sich nicht zerlegen lassen. Man 
stellt den in das Abschlußijahr fallenden Wertteil der Zweckleistung 
fest und als Aktivum bzw. Passivum in die Kapitalnachweisung ein, 
belastet das Bilanzkonto mit dem Aktivum zugunsten des für die 
Zweckleistung in Frage kommenden Eigenkontos, z. B. Bilanz an 
Aufwand für vorausbezahlte Steuer, Miete, Versicherung; Bilanz an 
Baukonto für zum noch nicht beendeten Bau X geleistete Arbeit; 
erkennt das Bilanzkonto zu Lasten des in Betracht kommenden 
Eigenkontos: Aufwand an Bilanz für verwohnte, noch nicht fällige 
Miete, Lohnkonto an Bilanz für auf das Abschlußijahr entfallende noch 
zu zahlende Löhne usw.. Die Verteilungsposten beeinflussen die 
Bilanz mit dem ihr zukommenden Anteil der Zweckleistung, anderer- 
seits bewirken sie (Fall 2 und 3), daß, wenn im nächsten Jahre die 
Zweckleistung gebucht wird, diesem Jahre nur der Unterschied 
gegenüber dem auf der anderen Seite stehenden Vortrag zur Last 
fällt, bzw. zugute kommt. 
Am häufigsten gibt zu solchen Verteilungs- oder Übergangs- 
posten Anlaß die Zweckleistung mit dem Gegenstand Geldnutzung. 
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