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mittelbares Interesse an dem Erfolge des Unternehmens zu um So
ersprießlicherer Tätigkeit anzufeuern, die sog. Gratifikationen.
Unter die Leistungen, die durch vertragliche Vereinbarung aus dem
Reingewinn einen Entgelt finden können, ist weiter die einmalige
oder laufende Unterstützung des Unternehmens, z. B. seitens einer
öffentlichen Körperschaft durch Hergabe von Geld, Land, Rechten
zu rechnen. Auch der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters, der
ja nicht Mitunternehmer ist, gehört hierher.
Der Reingewinn kann ferner der Verteilung insoweit entzogen
werden, als man ihn zur Stärkung des Unternehmens in dessen Ver-
fügung beläßt. Dies kann erfolgen durch Erhöhung des Kapital-
kontos und durch Bildung von Rücklagen. Ersteres kommt in Be-
tracht beim Einzelkaufmann oder der offenen. Handelsgesellschaft,
letzteres bei den Gesellschaften mit festem Grundkapital. Bei die-
sen nehmen die Rücklagen mannigfache Formen an; teils dienen sie
der Kapitalverstärkung im Allgemeinen, teils bestimmten Verwen-
dungszwecken. Zu letzteren ist die vom Gesetz vorgeschriebene
Reserve zur Deckung von Bilanzverlusten zu rechnen, in die min-
destens 5% des Reingewinns solange einzustellen sind, als der Re-
servefond nicht den 10. oder satzungsmäßig höheren Teil des Grund-
kapitals überschreitet. Dieser Reservefond kann noch weiter ver-
stärkt, es können neben ihm noch andere allgemeine gebildet wer-
den. Soweit die Reserve nicht durch die Rücksicht der Verlust-
deckung gebunden ist, kann sie auch zu anderen Zwecken verwandt
werden. Rücklagen können zu bestimmten Zwecken einmaliger
oder laufender Verwendung gebildet werden. Sie werden mit dem
Namen dieses Zweckes in der Bilanz aufgeführt: Pensionsfond, Divi-
denden-, Ergänzungsfond, Neubaufond, Fond zur Erhöhung des Aktien-
kapitals usw. Freiwillige Rücklagen können aufgehoben, ihr Verwen-
dungszweck kann geändert werden. Die Verwendung erfolgt, wenn
der Anlaß gegeben ist. Die Verwendung entzieht dem Unternehmen
flüssige Mittel, verlangt deren Bereitschaft; demgemäß sollte die
Rücklage entsprechend angelegt werden. Im Allgemeinen ist man
der Ansicht, daß das Mitarbeiten im Unternehmen vorteilhafter sei,
als die verzinsliche Anlage. Es kommt natürlich viel auf den Einzel-
fall und die ganze Lage des Unternehmens an. An sich widerstrebt
es wohl dem Sinn der Reserve, sie mitarbeiten zu lassen und dem
kaufmännischen Risiko auszusetzen. Der Feldherr läßt seine Reserve
erst vorrücken, wenn die fechtenden Truppen weichen oder Unter-
stützung brauchen. Eine sicher angelegte Reserve hätte schon man-
chem Unternehmen über schwierige Zeiten hinweggeholfen. Indem
die Rücklagen mitarbeiten, sind es im Grunde Kapitalerhöhungen,
die die Rücksicht auf das in seiner Höhe begrenzte Grundkapital ge-
sondert aufzuführen nötigt.
Reingewinn wird manchmal der Verteilung entzogen, um Ver-
bindlichkeiten zurückzuzahlen, z. B. aus dem guten Erträgnis eines
Jahres Schuldverschreibungen vor Fälligkeit einzulösen. So nahe-
liegend der Gedanke an sich ist, so entsteht doch daraus, daß aus