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mittelbares Interesse an dem Erfolge des Unternehmens zu um So
ersprießlicherer Tätigkeit anzufeuern, die sog. Gratifikationen.
Unter die Leistungen, die durch vertragliche Vereinbarung aus dem
Reingewinn einen Entgelt finden können, ist weiter die einmalige
oder laufende Unterstützung des Unternehmens, z. B. seitens einer
öffentlichen Körperschaft durch Hergabe von Geld, Land, Rechten
zu rechnen. Auch der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters, der
ja nicht Mitunternehmer ist, gehört hierher.
Der Reingewinn kann ferner der Verteilung insoweit entzogen
werden, als man ihn zur Stärkung des Unternehmens in dessen Verfügung
beläßt. Dies kann erfolgen durch Erhöhung des Kapitalkontos
und durch Bildung von Rücklagen. Ersteres kommt in Betracht
beim Einzelkaufmann oder der offenen. Handelsgesellschaft,
letzteres bei den Gesellschaften mit festem Grundkapital. Bei diesen
nehmen die Rücklagen mannigfache Formen an; teils dienen sie
der Kapitalverstärkung im Allgemeinen, teils bestimmten Verwendungszwecken.
Zu letzteren ist die vom Gesetz vorgeschriebene
Reserve zur Deckung von Bilanzverlusten zu rechnen, in die mindestens
5% des Reingewinns solange einzustellen sind, als der Reservefond
nicht den 10. oder satzungsmäßig höheren Teil des Grundkapitals
überschreitet. Dieser Reservefond kann noch weiter verstärkt,
es können neben ihm noch andere allgemeine gebildet werden.
Soweit die Reserve nicht durch die Rücksicht der Verlustdeckung
gebunden ist, kann sie auch zu anderen Zwecken verwandt
werden. Rücklagen können zu bestimmten Zwecken einmaliger
oder laufender Verwendung gebildet werden. Sie werden mit dem
Namen dieses Zweckes in der Bilanz aufgeführt: Pensionsfond, Dividenden-,
Ergänzungsfond, Neubaufond, Fond zur Erhöhung des Aktienkapitals
usw. Freiwillige Rücklagen können aufgehoben, ihr Verwendungszweck
kann geändert werden. Die Verwendung erfolgt, wenn
der Anlaß gegeben ist. Die Verwendung entzieht dem Unternehmen
flüssige Mittel, verlangt deren Bereitschaft; demgemäß sollte die
Rücklage entsprechend angelegt werden. Im Allgemeinen ist man
der Ansicht, daß das Mitarbeiten im Unternehmen vorteilhafter sei,
als die verzinsliche Anlage. Es kommt natürlich viel auf den Einzelfall
und die ganze Lage des Unternehmens an. An sich widerstrebt
es wohl dem Sinn der Reserve, sie mitarbeiten zu lassen und dem
kaufmännischen Risiko auszusetzen. Der Feldherr läßt seine Reserve
erst vorrücken, wenn die fechtenden Truppen weichen oder Unterstützung
brauchen. Eine sicher angelegte Reserve hätte schon manchem
Unternehmen über schwierige Zeiten hinweggeholfen. Indem
die Rücklagen mitarbeiten, sind es im Grunde Kapitalerhöhungen,
die die Rücksicht auf das in seiner Höhe begrenzte Grundkapital gesondert
aufzuführen nötigt.
Reingewinn wird manchmal der Verteilung entzogen, um Verbindlichkeiten
zurückzuzahlen, z. B. aus dem guten Erträgnis eines
Jahres Schuldverschreibungen vor Fälligkeit einzulösen. So naheliegend
der Gedanke an sich ist, so entsteht doch daraus, daß aus