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seinen Lasten zu erheben und auch die Auszahlung seines den be-
zeichneten Betrag übersteigenden Gewinnes zu verlangen, sofern es
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Sofern
letzteres nicht zutrifft, hat also der Gesellschafter einen Rechtsan-
spruch auf die Auszahlung seines Gewinnanteils, was am richtigsten
dadurch zum Ausdruck gelangt, daß er den Gewinnanteil nicht auf
das Kapitalkonto, sondern auf Privatkonto übertragen läßt, denn
durch ersteres würde späterhin eine Bindung eintreten, da der Ge-
sellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht be-
fugt ist, seinen Kapitalanteil zu vermindern. Wird durch Entnahme
von 4% des Kapitalanteils der Gewinn überschritten, so findet hin-
sichtlich des Unterschiedes Kapitalverfügung statt, die zu Lasten
des Kapitalkontos geht.
Soll Verfügungskonto Haben
An Privatkonto des stillen Gesell- Jahresgewinn = M. 90.000
schafters M. 9.000:
„ Gewinnanteil des Prokuristen Z 5.400.—
. Gesellschafter A Privatkonto
4% v. M. 300.000 12.000
% v. M. 55.600 27.800 39.800.—
Gesellschafter B_Privatkonto
4%: v. M. 200.000 8.000
% v.M. 55.600 27.800 * M.35.800.—
Die Berechnung der 4%, die durch die Berücksichtigung der
verschiedenen Höhe der Kapitalanteile eine Art Verzinsung der-
selben darstellt, erfolgt von dem Kapitalanteil des letzten: Jahres
unter Berücksichtigung etwaiger im Laufe derselben erfolgter Kapi-
talzuschüsse.oder Kapitalentnahmen. Hier ist angenommen, daß der
Kapitalanteil von A 300 000 Mark, der von B 200 000 Mark betrug.
Der nach Abzug der 4% und der an die Gewinnanteilberechtigten zu
machenden Leistungen verbleibende Rest des Jahresgewinnes von
55 600 Mark geht je zur Hälfte an A und B. In $ 120 des Handels-
gesetzbuches heißt es: „Der einem Gesellschafter zukommende Ge-
winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der
auf einen Gesellschafter entfallende Verlust, sowie das während des
Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.“ Das Zweite ist selbstverständlich. Die Zuschrei-
bung des Gewinnes zum Kapitalanteil ist buchhalterisch mit der
Gutschrift auf Kapitalkonto gleichbedeutend. Da das Gesetz aber
den Gesellschafter berechtigt, über den ganzen Gewinn zu ver-
fügen, nur mit der Einschränkung, daß es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft geschehen darf, so erscheint es richtiger,
Gewinn und Kapital auseinander zu halten und von ersterem dem
zweiten nur den Betrag zuzuführen, den der Gesellschafter zur
dauernden Erhöhung seines Kapitalanteils bestimmt. Auf die Ge-
winnberechtigung des Kommanditisten, die meist vertraglich ge-
regelt ist, soll hier nicht eingegangen werden.
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