Full text: Leistung und Wert

— 1» — 
seinen Lasten zu erheben und auch die Auszahlung seines den be- 
zeichneten Betrag übersteigenden Gewinnes zu verlangen, sofern es 
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Sofern 
letzteres nicht zutrifft, hat also der Gesellschafter einen Rechtsan- 
spruch auf die Auszahlung seines Gewinnanteils, was am richtigsten 
dadurch zum Ausdruck gelangt, daß er den Gewinnanteil nicht auf 
das Kapitalkonto, sondern auf Privatkonto übertragen läßt, denn 
durch ersteres würde späterhin eine Bindung eintreten, da der Ge- 
sellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht be- 
fugt ist, seinen Kapitalanteil zu vermindern. Wird durch Entnahme 
von 4% des Kapitalanteils der Gewinn überschritten, so findet hin- 
sichtlich des Unterschiedes Kapitalverfügung statt, die zu Lasten 
des Kapitalkontos geht. 
Soll Verfügungskonto Haben 
An Privatkonto des stillen Gesell- Jahresgewinn = M. 90.000 
schafters M. 9.000: 
„ Gewinnanteil des Prokuristen Z 5.400.— 
. Gesellschafter A Privatkonto 
4% v. M. 300.000 12.000 
% v. M. 55.600 27.800 39.800.— 
Gesellschafter B_Privatkonto 
4%: v. M. 200.000 8.000 
% v.M. 55.600 27.800 * M.35.800.— 
Die Berechnung der 4%, die durch die Berücksichtigung der 
verschiedenen Höhe der Kapitalanteile eine Art Verzinsung der- 
selben darstellt, erfolgt von dem Kapitalanteil des letzten: Jahres 
unter Berücksichtigung etwaiger im Laufe derselben erfolgter Kapi- 
talzuschüsse.oder Kapitalentnahmen. Hier ist angenommen, daß der 
Kapitalanteil von A 300 000 Mark, der von B 200 000 Mark betrug. 
Der nach Abzug der 4% und der an die Gewinnanteilberechtigten zu 
machenden Leistungen verbleibende Rest des Jahresgewinnes von 
55 600 Mark geht je zur Hälfte an A und B. In $ 120 des Handels- 
gesetzbuches heißt es: „Der einem Gesellschafter zukommende Ge- 
winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der 
auf einen Gesellschafter entfallende Verlust, sowie das während des 
Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon 
abgeschrieben.“ Das Zweite ist selbstverständlich. Die Zuschrei- 
bung des Gewinnes zum Kapitalanteil ist buchhalterisch mit der 
Gutschrift auf Kapitalkonto gleichbedeutend. Da das Gesetz aber 
den Gesellschafter berechtigt, über den ganzen Gewinn zu ver- 
fügen, nur mit der Einschränkung, daß es nicht zum offenbaren 
Schaden der Gesellschaft geschehen darf, so erscheint es richtiger, 
Gewinn und Kapital auseinander zu halten und von ersterem dem 
zweiten nur den Betrag zuzuführen, den der Gesellschafter zur 
dauernden Erhöhung seines Kapitalanteils bestimmt. Auf die Ge- 
winnberechtigung des Kommanditisten, die meist vertraglich ge- 
regelt ist, soll hier nicht eingegangen werden. 
58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.