Full text: Leistung und Wert

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Bei den Kapitalgesellschaften, insbesondere der Aktiengesell- 
schaft, ist hinsichtlich der Gewinnverfügung dem Gesellschafitsvertrag 
nicht so viel Spielraum gewährt, wie bei der offenen Handelsgesell- 
schaft. Wenn den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft 
ein Anteil am Jahresgewinn gewährt wird, so ist der Anteil von dem 
nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verblei- 
benden Reingewinn zu berechnen. Es erscheint einigermaßen auf- 
fallend, daß die Vergütung in Abhängigkeit gebracht wird von dem 
immerhin wechselnden und dem Ermessen der Aktionäre über- 
lassenen Bedürfnis der Rücklagen. Bezüglich der Mitglieder des 
Aufsichtsrates wird bestimmt, daß, wenn sie für ihre Tätigkeit eine 
Vergütung erhalten, die in einem Anteil am Jahresgewinn besteht, 
der Anteil von dem Reingewinn zu berechnen ist, der nach Vor- 
nahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen, sowie nach 
Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von mindestens 
4% des eingezahlten Aktienkapitals zurückbleibt. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrates gehen also leer aus, wenn der Gewinn nach Vor- 
nahme der Abschreibungen und Rücklagen 4 %. nicht überschreitet, 
wogegen sie sich ja wohl durch die Vereinbarung fester Vergütung 
gesichert haben werden. Die Gewinnverteilung der Aktiengesell- 
schaft vollzieht sich also im allgemeinen in folgender Weise: 
Aktienkapital M. 5.000.000 
Reingewinn nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen 500.000 
5 %, des Reingewinns an die Mitglieder des Vorstandes 25.000 
/ 475.000 
4%, des Aktienkapitals an die Aktionäre 200.000 
275.000 
5% von M. 300.000 an die Mitglieder des Aufsichtsrates 15.000 
260.000 
An die Angestellten 25.000 
235.000 
Überdividende an die Aktionäre 4%! % 225.000 
Vortrag des Restes auf neue Rechnung M. 10.000 
Unter Umständen genießen die Aktionäre verschiedene Ge- 
winnrechte, sodaß die Vorzugsaktien erst bedacht werden, ehe die 
übrigen an die Reihe kommen. An welcher Stelle etwaige aus dem 
Gewinn zu erfüllende Verpflichtungen einzusetzen sind, soweit nicht 
das Gesetz dies regelt, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Gewinn- 
anteile der Prokuristen werden neben der Vergütung an den Vor- 
stand einzusetzen sein. Bei der Bemessung der Dividende pflegt man 
unter gewisse Bruchteile, meist ein halb, seltener ein viertel Prozent 
nicht herunterzugehen, wodurch ein unverteilbarer ‚Rest verbleibt, 
der über Bilanzkonto auf das Verfügungskonto des neuen Jahres vor- 
getragen wird. Nicht selten wird dieser Vortrag so hoch bemessen, 
daß der Satz der Dividende daraus ganz gut um ein halbes Prozent 
oder noch mehr erhöht werden könnte. Damit wird, wenn es auch 
nicht äußerlich zum Ausdruck kommt, eine Rücklage geschaffen, die 
ganz als eine solche zu behandeln ist.
	        
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