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Bei den Kapitalgesellschaften, insbesondere der Aktiengesell-
schaft, ist hinsichtlich der Gewinnverfügung dem Gesellschafitsvertrag
nicht so viel Spielraum gewährt, wie bei der offenen Handelsgesell-
schaft. Wenn den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
ein Anteil am Jahresgewinn gewährt wird, so ist der Anteil von dem
nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verblei-
benden Reingewinn zu berechnen. Es erscheint einigermaßen auf-
fallend, daß die Vergütung in Abhängigkeit gebracht wird von dem
immerhin wechselnden und dem Ermessen der Aktionäre über-
lassenen Bedürfnis der Rücklagen. Bezüglich der Mitglieder des
Aufsichtsrates wird bestimmt, daß, wenn sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung erhalten, die in einem Anteil am Jahresgewinn besteht,
der Anteil von dem Reingewinn zu berechnen ist, der nach Vor-
nahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen, sowie nach
Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von mindestens
4% des eingezahlten Aktienkapitals zurückbleibt. Die Mitglieder
des Aufsichtsrates gehen also leer aus, wenn der Gewinn nach Vor-
nahme der Abschreibungen und Rücklagen 4 %. nicht überschreitet,
wogegen sie sich ja wohl durch die Vereinbarung fester Vergütung
gesichert haben werden. Die Gewinnverteilung der Aktiengesell-
schaft vollzieht sich also im allgemeinen in folgender Weise:
Aktienkapital M. 5.000.000
Reingewinn nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen 500.000
5 %, des Reingewinns an die Mitglieder des Vorstandes 25.000
/ 475.000
4%, des Aktienkapitals an die Aktionäre 200.000
275.000
5% von M. 300.000 an die Mitglieder des Aufsichtsrates 15.000
260.000
An die Angestellten 25.000
235.000
Überdividende an die Aktionäre 4%! % 225.000
Vortrag des Restes auf neue Rechnung M. 10.000
Unter Umständen genießen die Aktionäre verschiedene Ge-
winnrechte, sodaß die Vorzugsaktien erst bedacht werden, ehe die
übrigen an die Reihe kommen. An welcher Stelle etwaige aus dem
Gewinn zu erfüllende Verpflichtungen einzusetzen sind, soweit nicht
das Gesetz dies regelt, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Gewinn-
anteile der Prokuristen werden neben der Vergütung an den Vor-
stand einzusetzen sein. Bei der Bemessung der Dividende pflegt man
unter gewisse Bruchteile, meist ein halb, seltener ein viertel Prozent
nicht herunterzugehen, wodurch ein unverteilbarer ‚Rest verbleibt,
der über Bilanzkonto auf das Verfügungskonto des neuen Jahres vor-
getragen wird. Nicht selten wird dieser Vortrag so hoch bemessen,
daß der Satz der Dividende daraus ganz gut um ein halbes Prozent
oder noch mehr erhöht werden könnte. Damit wird, wenn es auch
nicht äußerlich zum Ausdruck kommt, eine Rücklage geschaffen, die
ganz als eine solche zu behandeln ist.