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Die Verfügung über den Reingewinn der Kapitalgesellschaft
wird durch den Übertrag auf die entsprechenden Konten der Bilanz-
rechnung zum Ausdruck gebracht. Dies sind die Rücklagekonten und
die Konten der Berechtigten. Bei letzterem handelt es sich um per-
sönliche Ansprüche, wenn man auch den Konten Sachnamen zu
geben pflegt: Dividendenkonto, Tantiemenkonto, Gratifikationskonto
usw. Der Zeitpunkt, auf den die Buchungen zu beziehen sind, ist der
Tag; für den die Bilanz aufgestellt ist. Das Verfügungskonto, dessen
Saldo in der Kapitalnachweisung und in der den Gesellschaftern vor-
gelegten Bilanz bis zum Verteilungsbeschluß zunächst als Reinge-
winn schlechtweg erscheint, bleibt so lange offen, bis es mit den
Verfügungsposten belastet wird, worauf nur der Gewinnvortrag auf
ihm bestehen bleibt. Die Auszahlung an die Berechtigten erfolgt im
neuen. Rechnungsjahre und deren Konten müssen daher zunächst
durch das Bilanzkonto gehen. Die Buchungen erfolgen je nach An-
lage der Buchhaltung im Grundbuch, im Monatssammelbuch oder in
einem den Abschlußbuchungen vorbehaltenen Bilanzgrundbuch. Zu
den den Reingewinn belastenden Leistungen gehört streng genom-
men auch die Einkommensteuer, die aber meist dem Aufwandskonto
oder Konto der kaufmännischen Arbeit des folgenden Geschäfts-
jahres belastet wird, womit das Unternehmen diese Steuer unter die
Werbungsgeschäfte des letzteren aufnimmt.
Soll Verfügungskonto Haben
‘ Verluste Erträgnisse
An Rücklagekonto X
„ Rücklagekonto Y
„ Gewinnanteilkonto Z
„ Pensionsfondkonto
„ (Gratifikationskonto
„ Dividendenkonto
„ Bilanzkonto Gewinnvortrag
Der Verlust. Im normalen Verlauf eines kaufmännischen
Unternehmens wird im Verwertungsgeschäft über die Werbungs-
werte hinaus ein Mehr, der Reinertrag, der Unternehmerverdienst
erhoben. Schließt ein Verwertungsgeschäft keinen solchen ein und
erbringen die zum Ausgang gelangenden Werte sogar weniger, als
sie gekostet haben, so ist dieses Weniger Verlust im kaufmännischen
Sinne. Der Verlust am einzelnen Verwertungsgeschäft kann aufge-
hoben werden durch den Reinertrag aus einem anderen. Die Bilanz
faßt alle im Rechnungsiahre geschehenen Geschäfte zusammen; da-
her ist unter Bilanzverlust der Fehlertrag, das Mehr der gesamten
Verluste über die gesamten Reinerträge zu verstehen. Der Wert der
Unternehmerleistung ist in diesem Fall nicht nur gleich Null; der
Unternehmer sieht sogar einen Teil, seines Kapitals ohne Gegen-
leistung dahingegeben. Zum Fehlertrag können andere Verluste hin-
zutreten, z. B. Ausfälle. Diese können einen Ertrag aufzehren und
einen Verlustsaldo ergeben . Der Bilanzverlust kann sich durch Ab-
schreibungen ergeben, ist dann noch nicht tatsächlich eingetreten.
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