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Abwicklungsarbeit selbst ist, die Liquidationsaufwandsgeschäfte.
Werkarbeit muß gekauft werden, wenn es sich darum handelt, an-
gefangene Werke fertig zu stellen oder vorhandene Rohstoffe zu
verarbeiten, sofern sich dies als vorteilhafter erweist als deren Ver-
kauf, Sachen sind zu beschaffen, wenn sie zur Verwertung des
Vorhandenen erforderlich sind. Selbständige neue Werbungs-
geschäfte widerstreiten der Absicht der Auflösung und dem Gedan-
ken der Liquidation. Sie müssen wenigstens im weiteren Sinne im
Rahmen der Liquidation liegen, können oft in einer Ausnutzung der
vorhandenen Arbeitsmittel bestehen, dürfen aber die Abwicklung
nicht ungebührlich aufhalten und den Liquidationsaufwand nicht un-
‘verhältnismäßig vermehren. Der Neigung, möglichst noch viele
Geschäfte mitzunehmen, ist daher Zügel anzulegen.
Der Einzelkaufmann, der sich entschließt, sein Handelsgewerbe
aufzulösen, ist an Förmlichkeiten nicht gebunden. Er braucht
seinen Entschluß nicht bei Gericht anzumelden. Er hat nur zu mög-
lichst allseitiger Kenntnis zu bringen, daß er nur noch liefern kann,
soweit der Vorrat reicht, daß er dies unterhalb der durch einen lau-
fenden Betrieb bedingten Preisgrenzen zu tun bereit ist, und daß es im
Interesse der Kaufliebhaber liege, von der Gelegenheit Gebrauch zu
machen. Der Einzelkaufmann ist sein eigener Liquidator und Nie-
mand Rechenschaft schuldig. Das Geschäftskapital geht wieder im
Gesamtvermögen auf. Mit der tatsächlichen endgültigen Aufgabe
des Geschäftsbetriebes erlischt die Firma. Das Erlöschen ist beim
Handelsgericht anzumelden.
Weniger formlos sind Einleitung und Vollzug der Liquidation
bei der Gesellschaft, denn hier handelt es sich um Auseinander-
setzung und Rechnungslegung. In diesem Sinne kann man erst bei
einer Gesellschaft von Liquidation sprechen. Die Auflösung hat auf
einem Beschlusse der Gesellschafter zu beruhen, Liquidatoren sind
zu seiner Durchführung zu ernennen und bei Gericht anzumelden.
8 149 H.G.B. umschreibt deren Aufgaben wie folgt: „Die Liquida-
toren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die
Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können sie auch neue Geschäfte eingehen.“ Mit dem Eintritt in den
Zustand der Abwicklung tritt das Unternehmen zugleich in einen
neuen Rechnungsabschnitt ein. Dieser erfordert eine Eröffnungs-
bilanz. Da sich Liquidationen nicht selten über Jahre hinausziehen,
so haben die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft weiterhin für den
Schluß eines jeden Jahres eine Bilanz aufzustellen. Das Geschäfts-
jahr kann beibehalten werden, so daß also der erste Rechnungszeit-
raum nur den seit der Auflösung verflossenen Teil des Geschäfts-
jahres umfaßt. Die letztere Bestimmung besteht für die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung und die eingetragene Genossen-
schaft nicht, deren Liquidatoren gleichfalls in jedem Jahre eine
Bilanz aufzustellen haben. Der offenen Handelsgesellschaft sind
Jahresbilanzen während der Liquidation nicht vorgeschrieben, so