Full text: Leistung und Wert

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Abwicklungsarbeit selbst ist, die Liquidationsaufwandsgeschäfte. 
Werkarbeit muß gekauft werden, wenn es sich darum handelt, an- 
gefangene Werke fertig zu stellen oder vorhandene Rohstoffe zu 
verarbeiten, sofern sich dies als vorteilhafter erweist als deren Ver- 
kauf, Sachen sind zu beschaffen, wenn sie zur Verwertung des 
Vorhandenen erforderlich sind. Selbständige neue Werbungs- 
geschäfte widerstreiten der Absicht der Auflösung und dem Gedan- 
ken der Liquidation. Sie müssen wenigstens im weiteren Sinne im 
Rahmen der Liquidation liegen, können oft in einer Ausnutzung der 
vorhandenen Arbeitsmittel bestehen, dürfen aber die Abwicklung 
nicht ungebührlich aufhalten und den Liquidationsaufwand nicht un- 
‘verhältnismäßig vermehren. Der Neigung, möglichst noch viele 
Geschäfte mitzunehmen, ist daher Zügel anzulegen. 
Der Einzelkaufmann, der sich entschließt, sein Handelsgewerbe 
aufzulösen, ist an Förmlichkeiten nicht gebunden. Er braucht 
seinen Entschluß nicht bei Gericht anzumelden. Er hat nur zu mög- 
lichst allseitiger Kenntnis zu bringen, daß er nur noch liefern kann, 
soweit der Vorrat reicht, daß er dies unterhalb der durch einen lau- 
fenden Betrieb bedingten Preisgrenzen zu tun bereit ist, und daß es im 
Interesse der Kaufliebhaber liege, von der Gelegenheit Gebrauch zu 
machen. Der Einzelkaufmann ist sein eigener Liquidator und Nie- 
mand Rechenschaft schuldig. Das Geschäftskapital geht wieder im 
Gesamtvermögen auf. Mit der tatsächlichen endgültigen Aufgabe 
des Geschäftsbetriebes erlischt die Firma. Das Erlöschen ist beim 
Handelsgericht anzumelden. 
Weniger formlos sind Einleitung und Vollzug der Liquidation 
bei der Gesellschaft, denn hier handelt es sich um Auseinander- 
setzung und Rechnungslegung. In diesem Sinne kann man erst bei 
einer Gesellschaft von Liquidation sprechen. Die Auflösung hat auf 
einem Beschlusse der Gesellschafter zu beruhen, Liquidatoren sind 
zu seiner Durchführung zu ernennen und bei Gericht anzumelden. 
8 149 H.G.B. umschreibt deren Aufgaben wie folgt: „Die Liquida- 
toren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen 
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die 
Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte 
können sie auch neue Geschäfte eingehen.“ Mit dem Eintritt in den 
Zustand der Abwicklung tritt das Unternehmen zugleich in einen 
neuen Rechnungsabschnitt ein. Dieser erfordert eine Eröffnungs- 
bilanz. Da sich Liquidationen nicht selten über Jahre hinausziehen, 
so haben die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft weiterhin für den 
Schluß eines jeden Jahres eine Bilanz aufzustellen. Das Geschäfts- 
jahr kann beibehalten werden, so daß also der erste Rechnungszeit- 
raum nur den seit der Auflösung verflossenen Teil des Geschäfts- 
jahres umfaßt. Die letztere Bestimmung besteht für die Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung und die eingetragene Genossen- 
schaft nicht, deren Liquidatoren gleichfalls in jedem Jahre eine 
Bilanz aufzustellen haben. Der offenen Handelsgesellschaft sind 
Jahresbilanzen während der Liquidation nicht vorgeschrieben, so
	        
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