Full text: Leistung und Wert

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tionseröffnungskonto auf die Liquidationsrechnung als Verbindlich- 
keit übertragen und bleibt in dieser so lange bestehen, bis es durch 
Befriedigung der Ansprüche der Berechtigten ausgeglichen ist. 
Soll Verfügungskonto Haben 
An Eröffnungskonto _M. 70.000 * Von Schlußbilanzkonto _M. 70.000 
An A M. 5.000 „ Eröffnungsbilanzkonto M. 70.000 
„4B 10.000 
„die Gesellschafter 55.000 tu 
M. 70.000 M. 70.000 
Ist bei der Aufstellung der Liquidationskapitalnachweisung der 
Gewinn der Zwischenzeit noch nicht bekannt, so daß seine Einstel- 
lung unter die Passiven zunächst noch nicht erfolgen kann, so muß 
dies in der Liquidationskapitalnachweisung erwähnt und das Ver- 
fügungskonto, soweit es nicht durch einen alten Gewinnvortrag 
schon besteht, nach Feststellung des Gewinnes durch Abbuchung 
desselben von dem Liquidationskapitalkonto eröffnet werden. 
Gewinnund Verlustim Allgemeinen. Wenn man 
unter Gewinn die Erträgnisse, unter Gewinn und Verlust allgemein 
die Ergebnisse eines im Erwerbszustande befindlichen Unternehmens 
versteht, so gibt es für das Auflösungsunternehmen keinen Gewinn 
oder Verlust und das Gewinn- und Verlustkonto, das Verfügungs- 
konto der Ertragsbilanz, spielt in der Sclußbilanz zum letzten Male 
eine Rolle; es geht in die Liquidationsbilanz nur im Sinne seiner 
noch unerledigten Erwerbsfunktion über. Frage: Darf man auch 
weiterhin von Gewinn und Verlust reden, so bei Vergleichung des 
Kapitals der Liquidationseröffnungskapitalnachweisung mit dem- 
jenigen der Schlußbilanz? Wenn ersteres 1.600.000 Mark beträgt, 
dieses aber nur 1.500.000 Mark, ist der Unterschied von 100.000 Mark 
nicht Gewinn? Ferner im Verlauf der Liquidation selbst. Angenom- 
men, es werden Statt des  Liquidationseröffnungskapitals von 
1.600.000 Mark schließlich nur 1.550.000 Mark erzielt, sind diese 
50.000 Mark weniger nicht Verlust? Antwort: Was die 100.000 Mark 
des ersteren Falles angeht, so müssen sie natürlich irgend woher 
ihre Entstehung haben. Vielleicht war es tatsächlich Gewinn, den 
man infolge vorgeschriebener oder gewollter Minderbewertung nicht 
verteilte bzw. nicht bilanzierte. Es ist indes ohne Bedeutung, das zu 
ergründen. Der Unterschied geht im Allgemeinen zurück auf die 
ganze Umstellung der ordentlichen Bilanz in die der Liquidation, so 
daß man dieser Umstellung zemäß am richtigsten das Liquidations- 
unterschiedekonto einschiebt, statt das Gewinn- und Verlustkonto 
der alten Rechnung mit der neuen zu verbinden. Die Bezeichnung 
Gewinn und Verlust wird ia sehr allgemein, fast im Plus und Minus- 
sinne angewandt, immerhin ist der Begriff an das kaufmännische 
Wesen und seine Buchhaltung gebunden, welche nunmehr einer an- 
deren Platz macht. Schließlich gehen die 1.600.000 Mark ganz auf
	        
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