AN 90 _—
tionseröffnungskonto auf die Liquidationsrechnung als Verbindlich-
keit übertragen und bleibt in dieser so lange bestehen, bis es durch
Befriedigung der Ansprüche der Berechtigten ausgeglichen ist.
Soll Verfügungskonto Haben
An Eröffnungskonto _M. 70.000 * Von Schlußbilanzkonto _M. 70.000
An A M. 5.000 „ Eröffnungsbilanzkonto M. 70.000
„4B 10.000
„die Gesellschafter 55.000 tu
M. 70.000 M. 70.000
Ist bei der Aufstellung der Liquidationskapitalnachweisung der
Gewinn der Zwischenzeit noch nicht bekannt, so daß seine Einstel-
lung unter die Passiven zunächst noch nicht erfolgen kann, so muß
dies in der Liquidationskapitalnachweisung erwähnt und das Ver-
fügungskonto, soweit es nicht durch einen alten Gewinnvortrag
schon besteht, nach Feststellung des Gewinnes durch Abbuchung
desselben von dem Liquidationskapitalkonto eröffnet werden.
Gewinnund Verlustim Allgemeinen. Wenn man
unter Gewinn die Erträgnisse, unter Gewinn und Verlust allgemein
die Ergebnisse eines im Erwerbszustande befindlichen Unternehmens
versteht, so gibt es für das Auflösungsunternehmen keinen Gewinn
oder Verlust und das Gewinn- und Verlustkonto, das Verfügungs-
konto der Ertragsbilanz, spielt in der Sclußbilanz zum letzten Male
eine Rolle; es geht in die Liquidationsbilanz nur im Sinne seiner
noch unerledigten Erwerbsfunktion über. Frage: Darf man auch
weiterhin von Gewinn und Verlust reden, so bei Vergleichung des
Kapitals der Liquidationseröffnungskapitalnachweisung mit dem-
jenigen der Schlußbilanz? Wenn ersteres 1.600.000 Mark beträgt,
dieses aber nur 1.500.000 Mark, ist der Unterschied von 100.000 Mark
nicht Gewinn? Ferner im Verlauf der Liquidation selbst. Angenom-
men, es werden Statt des Liquidationseröffnungskapitals von
1.600.000 Mark schließlich nur 1.550.000 Mark erzielt, sind diese
50.000 Mark weniger nicht Verlust? Antwort: Was die 100.000 Mark
des ersteren Falles angeht, so müssen sie natürlich irgend woher
ihre Entstehung haben. Vielleicht war es tatsächlich Gewinn, den
man infolge vorgeschriebener oder gewollter Minderbewertung nicht
verteilte bzw. nicht bilanzierte. Es ist indes ohne Bedeutung, das zu
ergründen. Der Unterschied geht im Allgemeinen zurück auf die
ganze Umstellung der ordentlichen Bilanz in die der Liquidation, so
daß man dieser Umstellung zemäß am richtigsten das Liquidations-
unterschiedekonto einschiebt, statt das Gewinn- und Verlustkonto
der alten Rechnung mit der neuen zu verbinden. Die Bezeichnung
Gewinn und Verlust wird ia sehr allgemein, fast im Plus und Minus-
sinne angewandt, immerhin ist der Begriff an das kaufmännische
Wesen und seine Buchhaltung gebunden, welche nunmehr einer an-
deren Platz macht. Schließlich gehen die 1.600.000 Mark ganz auf