— 213 —
wertes „Unternehmerleistung‘“. Entnimmt der Unternehmer die
Mehrwerte, so bleibt es beim alten Kapital. Beläßt er sie oder nur
einen Teil dem Unternehmen, so liegt darin eine neue Kapitaleinlage.
Bewertete man die Unternehmerleistung zu hoch, so entzog
man dem Unternehmen Werte, das Kapital mindernd. Bewertete
man sie zu niedrig, So beließ man dem Unternehmen Werte über
das errechnete Kapital hinaus. Im ersteren Falle fand geheime
Kapitalentziehung, im anderen geheime Kapitaleinlage statt. In
beiden Fällen stellen die vorhandenen Werte die ausgewiesene
Kapitaleinlage nicht dar, und zahlte ein Erwerber dieses Kapital als
Kaufpreis, so empfing er im ersteren Falle zu wenig Werte, im anderen
Falle zu viele. Lautet die Bedingung aber: Preis gleich der
tatsächlichen Einlage, so muß in beiden Fällen das Kapital berichtigt
werden. Eine Übernahmekapitalnachweisung stellt das wahre
Kapital fest. Durch Abschreibungen und Zuschreibungen eines
Wertberichtigungskontos werden die Konten und damit das Kapitalkonto
auf den richtigen Stand gebracht. Das Kapital ist nunmehr
der Inbegriff der Werte, die vom Unternehmer geleistet wurden.
Wird das Unternehmen für diese Werte verkauft mit der Firma, So
bleibt das Unternehmen, bleibt der Buchhaltungsträger unverändert
bestehen. Das Kapitalkonto jedoch kann nicht bestehen bleiben;
denn es ist ein Fremdkonto, das Konto einer bestimmten, in ihrer
Berechtigung ausgewiesenen Fremdperson. Die Fremdperson wechselt.
Was die eine dem Unternehmen leistete, überträgt sie einer
anderen im Wege des Verkaufs. Dieses Verhältnis stellt also einen
Kontenwechsel dar. Es kann daher in den Büchern des Unternehmens
als des fortbestehenden Buchhaltungsträgers eingetragen
werden: Kapitalkonto X (des Verkäufers) an Kapitalkonto Y (des
Käufers) für Übernahme der Einlageleistung des ersteren durch den
letzteren 200.000 Mark. In der Bilanzrechnung wird dadurch das
Kapitalkonto des vorigen Unternehmers ausgeglichen, das des neuen
eröffnet. Dem Sachverhalt ist auf die einfachste Weise buchhalterisch
Rechnung getragen. Die Zahlung des Kaufpreises wird nicht
in die Bücher des Unternehmens eingetragen, in die sie nicht gehört.
Will man den Eigentumswechsel formeller behandeln, so muß man
ihn zerlegen in die Aufgabe des Unternehmens seitens des alten Unternehmers
und in die Errichtung eines Unternehmens seitens des
Käufers. Bei letzterem findet dies in der Anlage einer neuen Bilanzrechnung
auf Grund einer Eröffnungskapitalnachweisung seinen
Ausdruck. Was den Verkäufer anbelangt, so wird in diesem Falle
angenommen, daß er durch die Verfügung über alle Werte im Wege
des Verkaufs des Unternehmens das Kapital auf Null bringt und damit
sein Kapitalkonto ausgleicht. Da hinsichtlich der einzelnen Werte
eine Verfügung des alten Unternehmers aber nur unterstellt wird,
besser gesagt, unter die Gesamtverfügung fällt, so wird man ein die
Konten der Bilanzrechnung ausgleichendes Konto zu Hilfe nehmen,
das, weil die Verfügung durch Übergabe geschieht, „Übergabekonto“
oder „Übernahmekonto N. N.“ genannt werden kann. Das