Der Schenker kann an die Schenkung die Bedingung geknüpft
haben, daß aus der Schenkung bzw. aus den Zinsen derselben Lei-
stungen an Dritte zu bewirken sind. Damit ist insoweit der Begriff
der Schenkung nicht gegeben, das Rechtsgeschäft ein entgeltliches.
Beispiel: Jemand stellt einem Unternehmen 300.000 Mark Bar zur
Verfügung mit der Bedingung, daß es zwei bedürftigen älteren Ver-
wandten des Schenkers lebenslängliche Pensionen von zusammen
10.000 Mark bezahlt. Eine bestimmte Anlage schreibt der Schenker
nicht vor. Das Unternehmen nimmt die Schenkung an. Es kann
das Kapital in seinem Betrieb mitarbeiten lassen, in welchem Falle
es erheblich mehr als 10.000 Mark ertragen, anderseits aber dem
kaufmännischen Risiko unterliegen wird. Die Grundbuchungen
verlaufen dann wie folgt: Schenkungskonto an Kapital (Kapital-
rücklage)-Konto, Kassakonto an Schenkungskonto, Fremdpersonen
A und B Soll an Kassakonto für ihnen gezahlte Pension, Zinsen-
konto an A und B für Zinsen, als welche das Unternehmen die Zah-
lungen zu betrachten hat, und Verfügungskonto an Zinsenkonto. Was
die 300.000 Mark, die im Unternehmen mitarbeiten, ihm an Ertrag
bringen, geht im Gesamtertrag auf und gelangt in diesem in das
Haben des Verfügungskontos. An sich ist das Kapital von 300.000
Mark durch die zu zahlenden Pensionen für die Lebenszeit der Nies-
braucher gebunden. Streng genommen, darf es im Betrieb nicht
mitarbeiten, es muß mündelsicher angelegt werden, und das Unter-
nehmen besitzt an der Schenkung nur das Interesse, daß nach dem
Ableben zweier Personen ihm das Kapital zur freien Verfügung zu-
fällt. „Es wird erst dann zum Kapital bzw. zur Kapitalrücklage. In-
zwischen aber ist es als selbständige Stiftung von einem oder meh-
reren Vertrauensmännern des Unternehmens außerhalb desselben zu
verwalten.
Einem gesellschaftlichen Unternehmen kann eine Schenkung
in der Weise gemacht werden, daß ein Gesellschafter auf seinen
Anteil zu Gunsten der Gesellschaft, also der anderen Gesellschafter
zusammengenommen, verzichtet. Es findet hierbei keine Bereiche-
rung des Unternehmens statt, sondern nur eine Verschiebung unter
den am Unternehmen Berechtigten. Das Unternehmen nimmt von
der Schenkung insofern Notiz, als es die einzelnen Unternehmer-
konten berichtigt. Bei einer offenen Handelsgesellschaft mit mehr
als zwei Gesellschaftern wird das Kapitalkonto des schenkenden
Gesellschafters mit dem Betrage der Schenkung belastet und die
Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter werden mit dem auf
jeden davon entfallenden Anteile erkannt. Es bedarf keiner den
Gegenwartswert des Anteils feststellenden Bilanz, sondern man
geht bei der Verteilung von dem letzten Abschlusse aus, indem man
das laufende Geschäftsiahr nur insoweit berücksichtigt, als Kapital-
entnahmen oder Zuschüsse stattgefunden haben. Mit dem Anteil an
dem Anfangskapital des Schenkers sichern sich die verbleibenden
Gesellschafter auch den entsprechenden Anteil an. den Ergebnissen
des laufenden Geschäftsjahres. Buchhalterisch liegt eine Verschie-
15
225