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liegenden Beträge behandelt. Ein bezügliches Fremdkonto besteht
in diesem Falle nicht. Die Bank usw. ist gewissermaßen ein
besonderer Kassenschrank. Eine Kontrolle über die Zu- und Abschreibungen
muß aber dennoch geführt werden. Ein anderes Konto
der Zahlungswerte ergibt sich durch die Anweisungen auf Geld, die
Wechsel, sofern sie nicht Gegenstände des Handels sind, wie beim
Bankier, in welchem Falle die Wechsel Handelswerte sind. Die
Konten der Zahlungswerte kennzeichnen sich dadurch, daß ihr
Saldo mit dem Nennwert des Bestandes übereinstimmt. Die Wechsel
müssen daher mit gleichem. Werte über beide Seiten des Kontos
gehen; Abzüge und Kursdifferenzen gehören auf das Konto desjenigen.
Handelswertes, den zu begleichen der Wechsel bestimmt
war. Im weiteren Sinne sind auch Anlagepapiere, außer wo der
Handel mit Wertpapieren Gegenstand des Gewerbebetriebes ist,
zu den Zahlungswerten zu rechnen, wenn bei der Anschaffung nicht
die Absicht bestand, damit Geschäfte zu machen, sondern Geld zeitweilig
anzulegen, um es bei Bedarf wieder in die bare Form zurückzuführen.
Kursunterschiede, Ein- und Verkaufsgebühren sind dann
als Mehrung bzw. Minderung des Zinserträgnisses zu behandeln.
Papiere, die starken Kursänderungen unterworfen sind, wie Aktien,
Kuxe, können nicht als Anlagepapiere, daher auch nicht als Zahlungswerte
gelten. Es liegt begrifflich Beteiligung vor.
Wie die Konten der Handelswerte beim Abschluß zusammengefaßt
werden, indem nach Aussonderung der Bestände ihre Salden
auf dem Ertragskonto zusammenlaufen, so vereinigen sich die Konten
der Zahlungswerte beim Abschluß gleichfalls auf einem Konto.
Dieses Konto übernimmt zunächst von den Konten der Zahlungswerte
deren mit den Beständen übereinstimmende Salden an Bar,
Wechseln, Anlagepapieren, sodann den früher angegebenen Unterstellungen
gemäß von den Konten der Handelswerte deren ausgesonderte,
als bares Geld gedachte Bestände, es übernimmt ferner
die Salden der Fremdkonten, als Bareinnahme und Ausgabe gedacht,
und muß nach Einstellung des Anfangskapitals durch den Ertrag
und die sonstigen mehrenden oder mindernden Geschäftsergebnisse
ausgeglichen werden. Die Aufgabe dieses Kontos ist
Kontrolle der Ertragsermittlung und Abschluß der Buchhaltung der
Leistungspersonen. Der Abschluß hat an sich nur formelle Bedeutung,
ist aber deswegen notwendig, damit die einzelnen Rechnungsabschnitte
nicht ineinanderlaufen, sondern voneinander geschieden
erscheinen. Der Abschluß vollzieht sich, indem alle offenen Konten
auf diesem Vereinigungskonto zusammenlaufen und durch dasselbe
ihre Ausgleichung erfahren, wonach sich auch dieses Konto
selbst ausgleicht. Dieser Bedeutung gemäß führt das Konto
den Namen Ausgleichs- oder Bilanzkonto. Das Bilanzkonto ist
das für den Abschluß ausgebildete Konto der ‚Zahlungswerte.
Es wird im Grundbuch ©oder besonderem Buch belastet mit
den in Bar gedachten Beständen, erkannt mit dem aus
ihnen getilgt gedachten Verbindlichkeiten, einschließlich Kapital