Buchhaltungsbegriff, Kaufmannsbegriff.
Wenn auch unter Buchhaltung im allgemeinen Wortsinne alle
fortlaufenden Bucheintragungen verstanden werden können, deren
Gegenstand unter einen bestimmten Sammelbegriff fällt, so hat doch
der Sprachgebrauch innerhalb dieser weiten Grenzen die Bezeichnung
Buchhaltung auf diejenigen fortlaufenden Eintragungen‘ beschränkt,
deren Gegenstand der häufigste und zugleich für die Beziehungen
der Menschen untereinander der wichtigste, weil von vermögensrechtlicher
Bedeutung, ist, und dieser Gegenstand ist das
Geschäft. Die theoretische Betrachtung der kaufmännischen
Buchhaltung wird also auszugehen haben vom Geschäft, vom zweiseitigen
Rechtsgeschäft, einerlei, was es zum Gegenstande hat, und
wird im Zusammenhang damit den Begriff des Kaufmannswesens zu
besprechen haben, um die Merkmale festzustellen, die die kaufmännische
Buchhaltung als solche kennzeichnen.
Ein Geschäft vollzieht sich durch Leistungen. (Leistung
ist hier allgemein genommen als Ausübung nicht nur eines persönlichen,
sondern überhaupt eines wirtschaftlichen Könnens.) Die Leistungen
sind gegensätzliche. Die eine Leistung erfüllt den
Zweck des Geschäfts, indem der Leistende einen Anderen in den Besitz
einer Sache, den Genuß eines Rechtes, den Erfolg einer Arbeit
setzt. Wir wollen sie die Zweckleistung nennen. Die andere
Leistung gibt den vereinbarten Entgelt in verkehrsüblichem Zahlungsmittel;
sie ist die Entgeltleistun g.. Durch die eine Leistung
wird ein Rechnungsverhältnis eröffnet; durch die andere wird
es geschlossen, beglichen. Dies schriftlich festzuhalten, das Rechnungsverhältnis
nicht nur des einzelnen, sondern der verschiedenen
Geschäfte fortlaufend buchersichtlich zu machen, ohne einen dem
Zweckbereich zugehörigen Fall zu übergehen, ist die Aufgabe der
Buchhaltung. Buchhaltung ist also Leistungsaufzeichnung. Das die
Eintragungen zu dem bestimmten Buchhaltungskreise vereinigende,
persönliche Band ist, daß an allen Leistungen, gebend oder nehmend,
eine und dieselbe Leistungsperson beteiligt ist. Wir wollen sie den
Buchhaltungsträger nennen. Die meist zahlreichen gegenüberstehenden
Leistungspersonen mögen als die Fremdpersonen
bezeichnet werden.
Vollziehen sich nun die Geschäfte in der Weise, daß die Zweckleistung
und die Entgeltleistung zeitlich zusammenfallen, so daß das
Rechnungsverhältnis sofort zur Erledigung kommt, oder daß sie
praktisch als zeitlich zusammenfallend angesehen werden, so kann
sich die Buchhaltung darauf beschränken, das Geschäft lediglich in
der Tatsache der — im Allgemeinen Empfang und Richtigkeit der