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Betrieb keine Wertminderung zu erfahren pflegt. Es ist wegen die-
ser Verschiedenheit nicht zu empfehlen, den Grund und Boden zu-
sammen mit den Gebäuden auf einem gemeinsamen Konto der Im-
mobilien zu führen, sofern eine zuverlässige Trennung möglich ist.
Zweigbetrieb. Beteiligung liegt vor, wie wir sahen, wenn die
Firma einem anderen Unternehmen Geld in der Weise gibt, daß
das Geld den Gläubigern des empfangenden Unternehmens haftet.
Das letztere ist Leistungsnehmer hinsichtlich des Geldes, Leistungs-
geber hinsichtlich der dem Beteiligten entstehenden Unternehmer-
rechte. Diese, die Beteiligung, werden also selbst Handelswert und
begründen in der Eigenrechnung der gebenden Firma ein entspre-
chend zu benennendes Beteiligungskonto. Die Beteiligung kann
eine dauernde sein und in der stillen Gesellschaft oder in der Form
der Kommanditierung oder in dem Anschluß an eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder, einer Aktiengesellschaft gegenüber, in
der Übernahme von Aktien bestehen. Ist jedoch das empfangende
Unternehmen in seinen Geschäften und deren Verrechnung von der
gebenden Firma abhängig, so daß nicht nur Unternehmerkapital,
sondern auch Unternehmerleistung übertragen wird, so liegt der
Zweigbetrieb vor. Die buchhalterisch maßgebenden Ge-
sichtspunkte sind die rechnerische Kontrolle des abhängigen Unter-
nehmens und die Ermittlung seines Reinertrages. Der Zweigbetrieb
hat eine selbständige Buchhaltung einzurichten, in der das Fremd-
konto „Unternehmer‘“ durch das Fremdkonto „Hauptunternehmen“,
„Zentrale“ ersetzt wird. Das Hauptunternehmen geht bei der buch-
häalterischen Behandlung des Zweigbetriebes am richtigsten davon
aus, daß dieser ein Bestandteil des Hauptunternehmens ist, und da
es die ganze Buchhaltung des Zweigbetriebes nicht in die seinige
aufnehmen kann, so führt es sie in zusammengefaßter Form und
zwar in der Eigenrechnung ein Konto „Zweigbetrieb, Handels-
werte“, auf das die dem Zweighaus gegebenen Handelswerte zum
Selbstkostenpreise übertragen werden, und ein Konto „Zweig-
betrieb, Zahlungswerte‘“, auf dem die dem Zweigbetrieb gegebenen
und von ihm erhaltenen Zahlungswerte erscheinen, ferner in der
Fremdrechnung ein Konto, das die Rechnungsverhältnisse des
Zweigbetriebes zu den Fremdpersonen, mit denen es Geschäfte
macht, summarisch enthält. Das Hauptunternehmen nimmt die
Buchungen vor auf Grund der Aufstellungen, die ihm das Zweig-
unternehmen regelmäßig zu liefern hat. Beispiel: Das Hauptunter-
nehmen sendet der Zweigniederlassung in Bar 20,000 Mark, an Han-
delswerten (zum Selbstkostenpreise) 100,000 Mark. Das Zweig-
haus verkauft für 90,000 Mark. Es empfängt von seinen Abnehmern
75,000 Mark Zahlungswerte, sendet dem Haupthause 70,000 Mark
Zahlungswerte, erwirbt kaufmännische Arbeit gegen Bar für 16,000
Mark. Es verbleibt ihm ein Bestand von Handelswerten, ein-
schließlich Mobilien, von 40,000 Mark, die beim Abschluß als dem
Haupthause zurückgegeben betrachtet werden. Es hat ein Gut-
GE
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