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Regel Barposten ergeben, so unterliegen der Scheidung die Bar-
bücher. Bei Methode V, die die Kreditgeschäite von den Bar-
geschäften trennt, entsteht neben dem allgemeinen Barbuch ein Auf-
wandsbarbuch. Bei VI entsteht neben dem Barhandelsbuch und dem
Barzahlungsbuch, bezw. dem sie vereinigenden Bargrundbuch eben-
falls das Aufwandsbuch. Bei VII trennt sich von dem Barwerbungs-
buch das Aufwandsbuch. Bei VIII läßt die Vereinigung mit IV die
Kreditbücher unverändert. Es entsteht neben dem Barwerbungs-
und dem Barverwertungsbuch das Aufwandsbuch. *) In allen vier
Fällen kann das Aufwandsbuch zum Hilfsbuch gemacht werden, das
die Aufwandsgeschäfte nur zu sammeln und dem bezw. den Grund-
büchern zuzuführen hat, die sich aus dem Aufbau der Methode er-
geben.
IX. Die Grundbuchungen können weiter getrennt werden nach
dem Gegenstand der Geschäfte, also nach der Art der Han-
delswerte. Wir haben dieses Gebiet schon beschritten mit der
Absonderung der kaufmännischen Arbeit, der Aufwandswerte
(Methode IV), und es kann sich jetzt nur noch um eine Trennung der
übrigen Handelswerte handeln. Als solche verbleiben Sachen, Werk-
arbeit, Betriebsarbeit. Die Unternehmungen des Warenhandels
haben mit Werk- und Betriebsarbeit nichts zu tun; bei ihnen kann
nur eine Scheidung der Sachen eintreten und diese kann sich nach
zwei Richtungen vollziehen. Erstens, die Absicht ist: die Waren für
sich, „rein“ zu führen, sie von den übrigen in einem Warenhandels-
unternehmen vorkommenden Handelswerten, auch wo solche nicht
Aufwandswerte sind, zu sondern. Dabei kommen nicht in Betracht
die Rückbuchungen, bei denen es sich um Minderung eines Waren-
postens handelt, über deren Behandlung bereits gesprochen wurde.
Dagegen kommen andere Handelswerte in Frage: Kosten von. Rück-
wechseln, Diskonto auf Wechsel, Einzug von Wechseln, Provisio-
nen, Zinsen auf verfallene Posten, Prozeßkosten u. dergl. mehr.
Diese Posten verlangen an sich ein gesondertes Grundbuch, der
nicht in Waren (bezw. Aufwandswerten) bestehenden Handelswerte.
Sie pflegen nun nicht so zahlreich zu sein, um die Einrichtung eines
besonderen Grundbuches nützlich zu machen und werden daher
einem der vorhandenen Grundbücher zugewiesen. Als Handelswerte
gehören die Posten ins Handelsbuch bezw. die Handelsbücher, und
es kann durch Einrichtung besonderer Spalten für eine Trennung
von den Waren gesorgt werden. In die Zahlungsbücher gehören die
Posten ihrem Wesen nach nicht. Will man sie dennoch mit dem
Zahlungsverkehr verbinden, wie dies die Praxis meist tut, die statt
zwei Zahlungsbüchern deren eins benutzt (das sog. Memorial), so
muß man dieses Buch, das dann allerdings nicht mehr ausschließ-
lich Zahlungsbuch ist, der systematischen Forderung dadurch an-
*) Wo außer Aufwandswerten keine Bareinkäufe stattfinden, kommen die
beiden Barwerbungsbücher in Wegfall
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