Full text: Das Ich und der Staat

IV. Das Jch als Massenteilchen 
das von einer Zeit, die zur Gesetzgebung berufen ist, auch einmal 
in handliche Paragraphen gefaßt werden kann. Durchdringen aber 
wird ein neues Rechtsbewußtsein im Volke vermutlich nur auf dem 
Wege, daß soviel Rechtsfälle wie nur möglich der Aburteilung durch 
das formale Buchstabenrecht entzogen und der lebendigen Rechts- 
sprechung von Gerichten zugewiesen werden, worin Standesgenossen 
über Standesgenossen, Berufsgenossen über Berufsgenossen urteilen. 
Außerhalb des Rahmens einer Untersuchung, die sich mit dem 
Verhältnis des Ichs zu dem von ihm gewollten ~ nach stillschwei- 
gender Voraussetzung gewollten ~ Staate befaßt, liegt eigentlich 
die Strafrechtspflege. Denn die hat es mit Ichs zu tun, die den 
Staat nicht wollen, die ihn grundsätzlich oder doch für bestimmte 
Fälle ablehnen. Aber auch das den Staat wollende Ich hat ein 
Interesse daran, daß auf dem Gebiete der Strafrechtspflege der 
Sinn und nicht der Widersinn herrsche. Widersinn aber ist es, 
wenn Geldstrafen „nach dem Buchstaben des Gesetzes““ abgemessen 
werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob Geld für den zu Bestra- 
fenden eine Rolle spielt oder nicht. Widersinn ist es, wenn Freiheits- 
strafen verhängt werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Frei- 
heit für den zu Strafenden ein Gut ist oder ein Übel. 
Wäre die Pflicht des Ichs, dem Staat ein Arbeitsjahr zu leisten, 
erst allgemein anerkannt, so ließe sich von hier aus vielleicht ein 
Weg finden, um uns vom Widersinn in der Strafrechtspflege zu 
erlösen. Ein Ich, das sich gegen die Forderungen des Staates ver- 
gangen hat, sollte ~ sofern es keine geborene Verbrechernatur und 
also hoffnungslos ist —~ die Möglichkeit haben, seine Schuld dem 
Staate gegenüber abzuarbeiten, tunlichst ohne entehrenden Zwang. 
Eine Schuld durch ehrliche Arbeit sühnen zu lassen, hat jedenfalls 
einen bessern Sinn, als den Schuldigen eine längere oder kürzere 
Frist hindurch auf Staatskosten zu füttern, dabei aber an Leib 
und Seele mehr oder minder zu schädigen – immer vorausgesetzt, 
daß an ihm noch etwas zu schädigen war. 
Ein sehr ernstes Wort wird, bei der Durchführung eines gesunden 
Systems der Strafrechtspflege freilich immer die Kostenfrage mit- 
zusprechen haben. Theoretisch mag man sich für weitgehende Reform 
erwärmen — praktisch wird es nicht angängig sein, vom Staate 
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