; Die Rezension
bei der Beurteilung der einzelnen Teile zugleich berück-
sichtigt oder auch bis zum Ende aufgespart werden kann.
Selbstverständlich ist es durchaus nicht erforderlich,
das ganze Detailmaterial, das man bei der Einzelprüfung
gesammelt hat, bei der Kritik vorzubringen und dieselbe
etwa mit dem obligaten Verzeichnis von Druckfehlern zu
beschließen. Es kann zuweilen notwendig oder wünschens-
wert sein als Beleg für die in der Kritik vorgebrachten
Urteile oder zur Charakteristik eines Autors oder einer
Richtung. Für gewöhnlich ist es aber besser, mit dem
„gelehrten Kleinigkeitskram“ Maß zu halten. Ohne das für
die Kritik notwendige Material zu beschränken, erweist
man meistens dem Autor sowohl wie der Mehrzahl der-
jenigen, für welche die Kritik bestimmt ist, einen weit
größeren Dienst, wenn man dem Verfasser persönlich seine
Notizen zur Verfügung stellt.
Im allgemeinen soll auch bei der Gestallung des Stoffes
für die wissenschaftliche Kritik der Freiheit des einzelnen
ein möglichst großer Spielraum gelassen werden.
Manche andere Punkte, welche für die Abfassung und Veröffent-
lichung einer Kritik von Nutzen sein können, werden in späteren Ka-
piteln zur Sprache kommen,
Außer den früher angegebenen Bemerkungen über Kritik in den
Werken von Kihn und Blass und anderen methodologischen Darstel-
lungen können für die wissenschaftliche Kritik auch Erörterungen über
die literarische Kritik förderlich sein wie sie in literarischen Zeitschrif-
ten zu finden sind.
Um dem Autor im Falle einer nach seiner Ansicht ungerechten
Kritik Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, bestimmt das fran-
zösische Preßgesetz vom 29. Juli 1881, das in Belgien, Italien und in
anderen Ländern nachgeahmt wurde, daß jeder, der in einer Zeitschrift
oder Zeitung genannt oder bezeichnet wird, ohne vorhergehenden Urteil-
spruch das Recht hat auf sofortige Veröffentlichung einer Erwiderung
an gleicher Stelle und in gleichem Druck, und zwar in der doppelten
Ausdehnung der in Frage kommenden Ausführungen‘). Es entspricht
mr) Lot dw 29 Jwillet 1881, Chap. 2 De la presse periodique, $ 2,
Des rectifications, n. 13: „Le gerant (d’un periodique) sera tenu d’in-
serer dans les trois jours de leur reception, ou dans le plus prochain
numero, s’il n’en etait pas publie avant l’expiration des trois jours,
les reponses de toute personne nommee ou designee dans le journal
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