Contents : Schutz dem Arbeiter!

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aus  frommern  Zeiten  stammend,  verschaffen  auch  dem  Unbemittelten  einen  Genuß,  den
der  gottvergessene  Nichtbeter  nur  durch  die  Lösung  einer  Eintrittskarte  in  ein  Concert  mit
einem  Thaler  sich  erkauft.  Die  irdischen  Sorgen  und  Leidenschaften  bleiben  an  der  Schwelle
der  Kirchthüre  zurück,  und  der  Geist  erhebt  sich  auf  den  Flügeln  eines  kräftigen  Volksgefanges
  über  die  Niederungen  des  fechstägigcn  Alltagslebens.
Wer  dem  Arbeiter  wohl  will,  sichere  ihm  wieder  die  Sonntags'
ruhe—  das  möge  vor  allem  auch  bei  Festsetzung  der  Ausnahmen
maßgebend  bleiben.  Der  ganze  Kampf,  welcher  sich  bisher  gegen  das
Princip  der  reichsgesetzlichen  Regelung  der  Sonntagsruhe  richtete,  wird
sich  in  Zukunft  auf  die  praktische  Gestaltung  derselben  concentrireU-Dem
  gegenüber  wird  es  Aufgabe  der  öffentlichen  Meinung  und  nainent'
lich  auch  —  der  wohlwollenden  christlich  gesinnten  Arbeit'
g  e  ber  sein,  den  maßgebenden  Instanzen  (dem  Bundesrath  wie  dell
höhern  Verwaltungsbehörden)  volle  Unterstützung  zu  ehrlicher  Durch'
führ  un  g  des  Verbotes  aller  nicht  dringend  nothwendigen  Sonntags"
arbeit  zu  leihen.  Es  würde  eine  bittere  Enttäuschung  sein,  wenn  trotz
gesetzlicher  Regelung  factisch  alles  beim  Alten  bleiben  würde.  Auch  vor
materiellen  Opfern  darf  man  nicht  zurückschrecken,  wo  es  sich  uw
so  wichtige  Lebensfragen  unseres  christlichen  Volkslebens  handelt  —  die'
selben  gehören  mit  zu  den  „Productionskosten",  die  ebenso  gut  gc
setzlich  aufgelegt  werden  müssen,  wie  die  Beiträge  für  die  Kranken-  uud
Unfallversicherung.
Soll  der  Sonntag  seinen  Zweck  erfüllen,  dann  muß  schon  am  Sa  ms'
tag  der  Schluß  der  Arbeit  so  früh  festgesetzt  werden,  daß  die  nöthigt
Vorbereitung  in  der  Familie  und  die  körperliche  Ruhe  für  den  Sonntag
gesichert  ist.  Sowohl  in  England  wie  in  der  Schweiz  ist  dement"
sprechend  am  Samstag  ein  früherer  Schluß  der  Arbeit  gesetzlich  vorge"
sehen.  Ebenso  darf  vor  Montag  früh  (6  oder  7  Uhr)  die  Arbeit  nicht
beginnen,  wenn  der  Sonntag  dem  Familienleben  und  der  Erholung
dienen  soll.  Nur  die  36stündige  Sonntagsruhe  kann  als  normal
und  vollgültig  im  Sinne  des  Arbeiterschutzes  betrachtet  werden  *).
Der  Sonntag  ist  für  uns  in  erster  Linie  eine  religiöse  JnstitU"
tion;  den  gesetzlichen  Schutz  des  Sonntags  betrachten  wir  als  einen
Schutz  der  Gewissensfreiheit  und  der  religiösen  Ueberzeugung
des  Arbeiters.  Von  demselben  Standpunkt  aus  erachten  wir  einen  Schuh

i)  Die  Delcgirten-Verfñmmlnnñ  des  „Centralverbandes  deutfcher  Industry
eller",  welche  am  4.-7.  Oct.  1885  in  Köln  tagte,  und  „die  Arbeit  an  Sonn-  1111  (
Festtagen,  welche  lediglich  dein  Zwecke  einer  Vermehrung  der  regelmäßigen  Product^'
dient,"  für  unzulässig  erachtete,  hat  allerdings  einer  andern  Auffassung  Ausdruck  gegebn"'
indem  sie  beifügte:  „Als  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen  ist  diejenige  Arbeit  anzufeh^
welche  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  der  Sonn-  und  Fei^
            
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