Full text: Wissenschaftliches Arbeiten

Textgestaltung ; 
Stand setzen, etwaige Mißgriffe zu redressieren“ (ebd.). 
Insbesondere darf der Sinn des Textes durch die Änderung 
der Interpunktion in keiner Weise berührt werden. Doch 
würde eine noch genauere, auch in materieller Hinsicht 
völlig getreue Wiedergabe des realen Originals nur in sehr 
seltenen Fällen dem Zwecke der Herstellung und Veröffent- 
lichung des Textes entsprechen. 
2. Schon hier macht sich aber gleich die Hauptregel 
für jede Textgestaltung geltend. Der Maßstab für die Über- 
einstimmung zwischen Textrezension und Originaltext inner- 
halb der Grenzen der erreichbaren Möglichkeit muß dem 
jedesmaligen Zweck der eigenen Arbeit entnommen werden. 
Das Vorgehen der einzelnen Bearbeiter wird in erster Linie 
sich darnach richten, ob für den Zweck ihrer Arbeit die 
sprachliche oder die sachliche Seite eines Textes die größere 
Bedeutung hat. Für den Philologen, der vorzüglich die 
sprachlichen Eigentümlichkeiten in jeder Quelle zu beachten 
hat, werden auch kleinere Differenzen der orthographischen 
Schreibung Wert haben, über die der Historiker, Jurist 
oder Theologe leichter hinweggehen kann. Bei den ver- 
schiedenen Lesarten, die für den apparatus criticus notiert 
werden müssen, werden diese letzteren sich für gewöhn- 
lich mit solchen begnügen, die den Sinn irgendwie beein- 
flussen, während der Philologe auch den verschiedenen 
Wortformen und kleinsten sprachlichen Unterschieden in 
den einzelnen Textzeugen volle Beachtung schenkt. 
3. Außer dem Zweck wird speziell für die Heraus- 
gabe von Texten namentlich bei historischen Quellenpubli- 
kationen auch die Quellengatlung und die Zeitperiode, der 
sie angehören, zu berücksichtigen sein, wie dies in den 
Lehrbüchern der historischen Methode ausführlicher behan- 
delt wird '). 
4. Mit Rücksicht auf die ausschlaggebende Bedeutung 
des besonderen Zweckes lassen sich daher feste Regeln und 
Gesetze für alle Arbeiten kaum aufstellen. Doch dürften 
') Vgl. E. Bernheim, Lehrbuch® 459—61. 
990
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.